Kündigung wegen Alkoholmissbrauchs eines Mitarbeiters
Deutschlandweit sind heute bis zu 2, 5 Millionen Menschen von Alkoholismus betroffen und dieser Hang zur Flasche wird sich künftig vermutlich weiter erhöhen. Mit anderen Worten stellt die Alkoholabhängigkeit bereits eine Volkskrankheit und damit ein erhebliches gesellschaftliches Problem dar. Das Genussmittel wird weitgehend als ein „Problemlöser“ betrachtet und dient vielen Menschen als Entspannung nach einem anstrengenden Arbeitstag, denn dieser kann durch eine Flasche Bier oder ein Gläschen Wein besser hinter sich gebracht werden. Diese Problematik zieht sich durch alle Bevölkerungsschichten wie z.B. Unternehmer, Beamte oder auch Politiker. Neueste Studien decken erschreckende Tatsachen auf, denn dem Berliner Krankenhaus „Charité“ zufolge trinken 58 Prozent aller Frauen während der Schwangerschaft Alkohol, wodurch etwa 10.000 Kinder mit Folgeerkrankungen zur Welt kommen. Die Zahl der alkoholgefährdeten oder schon abhängigen Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen unter 25 Jahren wird auf etwa 250.000 geschätzt.
Alkoholabhängige Arbeitnehmer und die mögliche Kündigung
Die Wirksamkeit einer Kündigung wegen Alkoholabhängigkeit richtet sich im Wesentlichen nach den Grundsätzen der krankheitsbedingten Kündigung. Diese werden von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ständig erneuert. Die Alkoholabhängigkeit ist medizinisch gesehen eine Krankheit.
Die Voraussetzungen der Krankheit sind erfüllt, wenn der Betroffene den regelmäßigen, überdurchschnittlichen Alkoholkonsum trotz Einsicht nicht stoppen oder reduzieren kann. Die Besonderheit dieser Erkrankung ist die physische oder psychische Abhängigkeit vom Alkohol, welche sich in erster Linie im Verlust der Selbstkontrolle äußert. Wenn der an Alkoholismus Erkrankte zu viel trinkt, kann er den Alkoholkonsum nicht mehr kontrollieren und dementsprechend mit dem Trinken nicht mehr aufhören. Eine krankheitsbedingte Kündigung darf nur ausgesprochen werden, wenn eine negative Prognose für die Zukunft angenommen werden kann. Diese liegt bei der bloßen Diagnose der Alkoholabhängigkeit noch nicht vor.
Grundsätzlich muss dem alkoholabhängigen Arbeitnehmer vorab die Möglichkeit gegeben worden sein eine Entziehungskur durchzuführen. Nur wenn es nach Abschluss der Entziehungskur zu einem Rückfall kommt, gestattet dies eine negative Prognose. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitnehmer von Beginn an nicht zu einer Therapie bereit ist.
Rechtsanwältin Gesa Bendfeldt
Arbeitsrecht Hannover
Königstraße 50
30175 Hannover
Quelle: openPR
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Kategorien: Recht, Urteile
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