Kyoketsu Shogei bleibt verboten
Ein Kampfkunstlehrer hat erfolglos gegen den Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamtes geklagt. Der Mann aus Baden-Würtemberg wollte erreichen, dass das Kyoketsu Shogei als Trainingswaffe erlaubt wird. Doch es bleibt weiterhin verboten, wie die Richter des Verwaltungsgerichtshofs in Kassel entschieden. Das Bundeskriminalamt habe das „Kyoketsu-Shogei mit abgestumpfter Klinge“ zu recht als verbotene Waffe eingestuft, entschied der 4. Senat.
Der knappe Tenor des Urteils ist bezeichnend: Der Gegenstand sei so beschaffen, dass er sich zum Drosseln und Würgen eigne. Dass der Kläger das Gerät nur für sportliches Training nutzen wolle und der Einsatz als Drossel-Waffe „nicht einfach“ sei, spiele keine Rolle.
Doch gerade diese Ansicht ließe sich beliebig auf nahezu jeden anderen Gegenstand übertragen – auch eine Wäscheleine könnte so als „Drossel-Waffe“ eingestuft werden. Dass die Wäscheleine primär zum Wäscheaufhängen gedacht sei, spielt dabei keine Rolle …
Zugegeben, das ist etwas überspitzt und trifft nicht ganz den Kern der Sache, denn eine Wäscheleine ist natürlich keine Waffe wie das Kyoketsu Shogei – aber trotzdem.
Die Argumentation des Kampfkunst-Lehrers, der Bujinkan Ninjutsu unterrichtet, überzeugte das Gericht nicht. Er argumentierte, dass das Verbot des streitigen Gegenstandes deren Training einschränke.
Der Verwaltungsgerichtshof hält den Rechtsstreit jetzt für abschließend geklärt. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Hiergegen könnte sich der Kläger noch mit einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wenden.
(Aktenzeichen: 4 A1170/11)
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