Lärm vom Kinderspielplatz – ist Mietminderung berechtigt?
Volker vermietete kürzlich eine Eigentumswohnung an ein kinderloses Ehepaar. In der Nähe der im Erdgeschoß gelegenen Wohnung befindet sich ein Kinderspielplatz. Die neuen Mieter kürzen nun die Miete, weil von dem Spielplatz ein unerträglicher Lärm ausgehe, den die schreienden Kinder verursachen würden. Dieser Lärm sei ein Mangel der Wohnung, der sie zur Mietminderung berechtige.
Volker beabsichtigt die einbehaltene Miete einzuklagen und fragt Rudi um Rat.
Rudi fand heraus, dass das Amtsgericht Frankfurt a.M. in einem ähnlichen Fall dem Vermieter Recht gab. In jenem Fall entschied das Gericht durch Urteil vom 13.03.2009, dass Spielplatzlärm kein Mangel und daher kein Grund für eine Mietminderung ist (Az: 33 C 2368/08-50). Die Mieter wurden zur Nachzahlung der einbehaltenen Miete verurteilt. Es habe kein Mangel vorgelegen, der die Tauglichkeit der Wohnung zu ihrem vertragsgemäßen Gebrauch mehr als nur unerheblich beeinträchtigt hätte (§ 536 BGB).
Laut Gericht müsse aus gesellschaftspolitischen Gründen auf Bolz- oder Spielplätzen entstehender Lärm als „sozialadäquat“ hingenommen werden.
Das Amtsgericht Frankfurt führte weiter aus, dass auch die Einhaltung von Ruhezeiten oder die Reduzierung des Geräuschpegels nur durch strikte Überwachung zu erreichen wären, was weder verhältnismäßig noch erstrebenswert sei.
Rudi riet Volker, den Mietern vor Klageerhebung eine letzte Zahlungsfrist mit Klageandrohung zu setzen und sie auf das vorgenannte Urteil des Amtsgerichts Frankurt a.M. hinzuweisen. Möglicherwiese würde doch noch eine außergerichtliche Konfliktlösung zu erreichen sein.
(besprochen/mitgeteilt von Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)
Quelle: openPR
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