Mängelbeseitigungsanspruch nach Schwarzarbeit?

 urteil recht gesetz rechtsanwaltRudi Ratlos fragt:
Mängelbeseitigungsanspruch nach Schwarzarbeit?
Hildegard ließ die Auffahrt ihres Grundstücks neu pflastern. Weil Hildegard eine geringe Rente erhält und eine sehr sparsame Frau ist, nahm sie das Angebot des Bauhandwerkes Harald an, die Arbeiten ohne Rechnung und ohne Umsatzsteuer gegen Barzahlung für 1.800 EUR ausführen zu lassen. Von ihr zuvor eingeholte Kostenvoranschläge anderer Firmen und Anbieter lagen bei einem drei- bis vierfachen Betrag.

Harald arbeitete schnell und gut, wie es schien. Hildegard bezahlte daher den Betrag wie vereinbart gern an Harald. Doch nach dem strengen Winter hatte sich das Pflaster der Auffahrt gehoben und war völlig verworfen. Auch nach der zweiten Aufforderung lehnte Harald die Mängelbeseitigung ab. Selbst die Ankündigung, die Ausbesserungsarbeiten durch eine Fachfirma ausführen zu lassen und die Kosten Harald in Rechnung zu stellen, ließen ihn unbeeindruckt.
Bevor Hildegard kostenintensive Schritte einleitete, fragte sie Rudi um Rat. Sie will wissen, ob sie einen Anspruch auf Mängelbeseitigung besitzt, und ob sie für die Kosten einer Nachbesserung durch Dritte auch von Harald Schadenersatz verlangen kann.
Rudi erläuterte Hildegard, dass es sich in ihrem Fall um verbotene Schwarzarbeit gemäß dem seit dem 01.08.2004 geltenden „Gesetze zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung“ (SchwarzArbG) handelt. Zur Mängelbeseitigung infolge von Schwarzarbeit haben die Gerichte bisher unterschiedlich entschieden. Selbst der Bundesgerichtshof (BGH) änderte jüngst seine Rechtsauffassung dazu.
Der BGH entschied am 24.04.2008 (alte Rechtslage), dass nach § 139 BGB i.V.m. § 242 BGB und dem Argument von Treu und Glauben, eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ nicht automatisch zum Ausschluss der Gewährleistungsansprüche führt (Az: VII ZR 42/07). Der Besteller hatte unter Umständen bisher durchaus Anspruch auf Mängelbeseitigung bei Schwarzarbeitschäden.
Nunmehr änderte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 01.August 2013 seine Rechtsauffassung aus dem Jahre 2008. In einem ähnlichen Fall wie bei Hildegard, hatte das Landgericht Kiel in I. Instanz den beklagten Bauhandwerker, der sich trotz Aufforderung und Fristsetzung geweigert hatte, die Mängel zu beseitigen, zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 6.096 Euro verurteilt, da das Pflaster nicht die notwendige Festigkeit aufwies.
Auf Berufung des Handwerkers wies in II. Instanz das Oberlandesgericht Schleswig die Klage der Bestellerin und Klägerin ab.
Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Der BGH entschied am 01.08.2013 abschließend, dass der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag über die Pflasterung der Grundstücksauffahrt wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig ist (Az: VII ZR 6/13).
Die Nichtigkeit eines Werkvertrages wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot führt zum Ausschluss von Mängelansprüchen.
Laut BGH hat der beklagte Unternehmer in jenem entschiedenen Fall vorsätzlich gegen seine steuerliche Pflicht aus § 14 Abs.2 Satz 1 Nr.1 UStG verstoßen, weil er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung ausgestellt hat. Er hat außerdem eine Steuerhinterziehung begangen, weil er die Umsatzsteuer nicht abgeführt hat. Die Bestellerin und Klägerin kannte den Verstoß des Unternehmers und nutzte ihn bewusst zum eigenen Vorteil aus, indem sie sich auf diese Weise einen Teil des Werklohns in Höhe der anfallenden Umsatzsteuer ersparte.
Rudi sieht auf Grund der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Erfolgsaussichten für Hildegard bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Rudi rät Hildegard zu einer außergerichtlichen Einigung mit Harald. Schließlich sollte sich Harald über die steuerrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen aus seinem Handeln bewußt sein.
Ansonsten gilt: Die Nichtigkeit des Werkvertrages führt dazu, dass dem Besteller daraus grundsätzlich keine Mängelansprüche zustehen.
(besprochen/mitgeteilt von RECHTSANWALT Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 9.04.2014
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