Menschenrechte für alle – nur nicht für EU-Beamte

rotekarte-stopp-urteile-rechtWhistleblower-Netzwerk e.V. fordert die letztinstanzliche Überprüfung von zwei Urteilen des Europäischen Gerichts (EuG), die mit nicht nachvollziehbarer Begründung einem Beamten das – genehmigungspflichtige – Recht auf Meinungsfreiheit verwehren und damit Transparenz innerhalb der EU-Institutionen verhindern.
Deutsche Beamte dürfen, anders als EU-Beamte, bestimmte Korruptionsstraftaten direkt an die Staatsanwaltschaft melden. Für die Anzeige aller anderen Straftaten gilt auch in Deutschland nach wie vor das Amtsgeheimnis. Beamte brauchen eine Genehmigung, wenn sie dienstliche Umstände öffentlich machen oder hierzu Strafanzeigen erstatten wollen. Für EU-Beamte gilt dies sogar ohne Ausnahme.
Guido Strack ist Beamter der EU-Kommission. Im Jahre 2002 meldete er seinen Verdacht auf finanzielle Unregelmäßigkeiten und eventuelle Straftaten in seinem beruflichen Umfeld an OLAF, die interne Betrugsbekämpfungsbehörde der EU-Kommission. Zwei Jahre später erhält er einen Einstellungsbeschluss, der zwar keine von Stracks Anschuldigungen in Zweifel zieht, das Handeln von Stracks Vorgesetzten aber ohne Prüfung einer einzigen Rechtsnorm unter den gegebenen Umständen für zulässig erklärt.
Stracks Versuch sich gerichtlich dagegen zu wehren, scheitert. Ihm wird, obwohl er zur Anzeige an OLAF verpflichtet war, keine Klagebefugnis zuerkannt deren Ermittlungsergebnisse gerichtlich überprüfen zu lassen. Die von ihm eingeschalteten anderen zuständigen EU-Institutionen unterlassen jede inhaltliche Stellungnahme zu Stracks ausführlichem Rechtsgutachten, in welchem er – Prädikatsjurist mit Masterdiplom – OLAFs schwerwiegende Versäumnisse aufzeigt.
Daraufhin will Strack, als letztes Mittel, unabhängige Instanzen außerhalb der EU-Institutionen einschalten und sich an die Öffentlichkeit und nationale Staatsanwaltschaften wenden. Hierzu beantragt er die erforderliche Genehmigung. Er reicht bei der EU-Kommission eine CD ein, die sein Rechtsgutachten und viele weitere Belege zum Fall enthält. Aber der EU-Kommission ist dies nicht bestimmt genug, sie will wissen, wo Strack dies veröffentlichen will und fordert zusätzlich eine Auflistung der auf der CD enthaltenen Dokumente. Strack liefert die Liste, nennt als Adressaten die Strafverfolgungsbehörden und als Ort der Veröffentlichung das Internet. Als die Kommission immer noch keine Genehmigung erteilt, ja, noch nicht einmal in eine Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der Dokumente eintritt, klagt Strack. Es ist Herbst 2007.
Am 13.12.2012 bestätigt das Europäische Gericht (EuG) das Urteil der ersten Instanz, wonach Stracks Antrag zu „unbestimmt“ gewesen sei, um von der EU-Kommission inhaltlich entschieden zu werden. Es fordert, er hätte zu jedem Dokument weitere Angaben machen und sich auch spezifischer dazu äußern müssen, warum er welches Dokument wie und wo genau veröffentlichen wolle.
Die EU-Gerichte generieren damit nachträglich Anforderungen, die die Kommission selbst zuvor von Strack nicht verlangt hat. Sie tun dies auch ohne gesetzliche Grundlage. Im einschlägigen Artikel 17 des EU-Beamtenstatuts steht nichts von diesen Bestimmtheitsanforderungen.
Wir fassen zusammen: Strack will – teils von ihm selbst verfasste – Schriftstücke nationalen Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stellen und im Internet veröffentlichen. Er kopiert die Dokumente auf eine CD und ersucht die Kommission um Genehmigung. Die Kommission verlangt – rechtlich jedenfalls nicht vorgeschriebene – zusätzliche Auflistungen, die Strack erstellt. Doch auch danach verweigert die Kommission weiter die inhaltliche Entscheidung über den Genehmigungsantrag. Schließlich klagt Strack. Die EU-Gerichte der ersten und zweiten Instanz beziehen sich in ihren Urteilen nun auf gänzlich neue, weitergehende Anforderungen an spezifische Angaben, die Strack zu jedem Dokument hätte machen müssen, damit die Kommission überhaupt in die Prüfung hätte eintreten können (etwa eine „Zusammenfassung“ der Dokumente – sic!).
Dies lässt nur die Schlussfolgerung zu, dass EU-Beamte sich auf die Kunst der Telepathie verstehen müssen, wenn sie eine Genehmigung für eine Veröffentlichung/Strafanzeige zu Vorgängen innerhalb der EU-Institutionen erhalten wollen. So lassen Kommission und Gerichte Informanten ins Leere laufen. Auf der Strecke bleiben Meinungsfreiheit und Transparenz.
Whistleblower-Netzwerk e.V. steht dieser absurden Rechtsprechung mit Unverständnis gegenüber und sieht darin klare Verstöße gegen die Artikel 6 und 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Nach Art. 10 EMRK sind nur solche Einschränkungen der Meinungsfreiheit zulässig, die in einer demokratischen Gesellschaft gesetzlich vorgeschrieben und zwingend notwendig sind. Davon kann hier keine Rede sein. Der Verein fordert den Ersten Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs daher auf, dieses Urteil und ein weiteres, welches in einem Parallelverfahren nach gleichem Muster erging (hier geht es darum, dass Strack der Zugang zu ihn selber betreffenden Dokumenten entgegen Artikel 8 der EMRK verweigert wurde), dem Europäischen Gerichtshof zur Überprüfung vorzulegen. Diese einzig verbliebene Möglichkeit zur Abänderung beider Urteile auf EU-Ebene sollte nicht versäumt werden. Geschieht dies nicht, so kündigt das Netzwerk an, wird es Strack im Gang nach Straßburg unterstützen.
Menschenrechte müssen universal gelten und durchsetzbar sein. Auch für Beamte der EU und anderer internationaler Organisationen. Wenn sie Unterstützung darin finden unlautere Machenschaften und Rechtsbrüche ihrer Institutionen aufzudecken und mehr Transparenz herzustellen, kann das deren Glaubwürdigkeit und Verantwortlichkeit nur förderlich sein.
Anders als es auch die neu erlassenen Whistleblower-Richtlinien der EU-Kommission vorsehen, muss eine wirklich unabhängige Kontrolle von außerhalb der EU-Institutionen und durch die Öffentlichkeit möglich sein. Whistleblower müssen einklagbare Rechte haben und sind vor Diskriminierung zu schützen. Geschieht dies nicht, wird nur der Eindruck bestätigt, dass in den EU-Institutionen eine Krähe der anderen kein Auge aushackt.
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 25.02.2013
bisher keine Kommentare

Comments links could be nofollow free.

Produkt-Vorstellungen

Produktsuche bei Budoten

Ninjutsu Shop

 
Leffler Geheimnisse der Kampfkunst - Bodenkampf
Größe: Din A5, Cover: Softcover Ein wahrer Kämpfer beherrscht den Kampf in allen Distanzen. Die meisten realen Kämpfe enden allerdings meistens in der Nah- bzw. Bodenkampfdistanz. Somit ist diese Art des Kampfes eine der wichtigsten Disziplinen für einen vollendeten Kampfkünstler.
Dieses Buch führt den Leser nun in ausfüh...
 
Kubotan, Metall, Schwarz
Länge 14 cm, Metall Die geriffelte Oberfläche erlaubt es den etwa 140 mm langen Kubotan fest in der Hand zu halten.
So ist eine hervorragende Kontrolle im Einsatz gewährleistet.

Dabei lässt sich der Kubotan sowohl separat verwenden aber auch bequem am Schlüsselring befestigen um sicherzustellen, dass er...
 
Abanico Makiwara
DVD, 88 Minuten Das Video bietet detailierte Einblicke in das grundlegende und fortgeschrittene Makiwara- und Körper-Training und zeigt Methoden desselben für verschiedene Techniken und Arten der Kime-Übertragung. Die Arbeit mit klassischen okinawanischen Trainingsgeräten wird vorgestellt. Gleichzeitig werden K...
 
Ju-Sports Bokken aus Polypropylen
Polypropylen-Bokken. Länge ca. 100 cm, Gewicht ca. 590 g mit Tsuba Bokken aus Polypropylen - Der stabile Kunststoff macht den Bokken äußerst langlebig. Auch Training von Bokken auf Bokken ist kein Problem.

Qualität, Verarbeitung und das Material sind sehr hochwertig, gut belastbar und leicht im handling. Eine passende Saya gibt es für diesen Bokken nicht...
 
Tengu-Publishing Koto Ryu - Taijutsu no Kata
Bujinkan Budo Densho Buch (Den Tiger niederschlagende Schule) mit ca. 136 Seiten (viele Erklärungen und ca. 245 Abbildungen) in deutsch. 116,5 x 23,5 cm Diese moderne Densho versteht sich als Arbeitsmaterial für das tägliche Training. Bei den Darstellungen wurde ausschließlich mit Zeichnungen gearbeitet, um den Fokus auf die Ausführung der einzelnen Techniken und Kata zu legen. Knappe erläuternde Texte vervollständigen die Information. Inhaltl...
 
Sportimex Tai-Chi Fächer aus Bambus
erhältlich in Schwarz oder Rot. Das Verhältnis von Preis und Leistung ist bei diesem Artikel einfach super.
Dieser Tai-Chi Fächer aus Bambus mit asiatischem Drachen-Motiv hat folgende Produktmerkmale:
- Breite bei geöffnetem Fächer ca. 61,5 cm
- für Formen-Training geeignet
- schwarz lackierte Holzstreben aus Ba...
 
Kubotan und Mini-Teleskop-Schlagstock
Kubotan und Schlagstock in einem, Länge geschlossen ca. 13 cm, geöffnet ca. 31 cm, chromfarben Kombination aus Kubotan und Teleskopschlagstock. Gefertigt aus gehärtetem Stahl. Griff ist brüniert.

Hergestellt in Taiwan.
 
Ninja-Schwert geschmiedet
Geschmiedete Klinge aus 1045-er Kohlenstoffstahl in schwarz mit Kanal, Klingenlänge ca. 71 cm, Gesamtlänge ca. 101 cm, Gesamtlänge mit Scheide ca. 104 cm Das Schwert ist angeschliffen. Lieferung mit schwarzer Stoffhülle.

Hergestellt in China.
 
Budoten Stickmotiv Kampfsport / Martial Arts DAC-SP4514
Professionelle Stickerei. Maße 180,4 x 146,2 mm, 6 Farbwechsel, 13914 Stiche. Farbanpassung der Bestickung nach Ihren Wunsch-Vorstellungen möglich. Diese Premium-Stickerei wartet nur darauf, auf ein Textil Ihrer Wahl aufgebracht zu werden. Dieses hochwertige Stick-Design kann selbstverständlich auch individuell angepasst werden. Alle in der Stickerei verwendeten Farben können Ihren Wünschen gemäß geändert werden. Teilen Sie uns hierzu Ihr...