Milde Strafe für fahrlässige Tötung

unfall„Bewährungsstrafe für Raser nach tödlichem Unfall“: Ein Autofahrer hatte – mit 1,04 Promille Blutalkohol bei massiv überhöhter Fahrgeschwindigkeit – einen Motorradfahrer tödlich verletzt und wurde dafür zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Zu diesem Justizvorfall gibt es bei myheimat.de einen Artikel „Hat ein Menschenleben vor Gericht keine Bedeutung mehr?“: „Diese Frage stellen sich nicht nur die zahlreichen Leser der Tageszeitungen nach dem gestrigen Urteil durch Amtsrichterin Tanja Künnemann aus Springe. Die Antwort ist Nein! Gestern wurde ein LKW Fahrer, der im letzten Jahr mit seinem Lastwagen eine 72 jährige Fahradfahrerin in Hannover-Bothfeld überrollte, zu einer Geldstrafe von 3150 EURO verurteilt.“

Zunächst: Welche Bedeutung ein Menschenleben vor Gericht hat, zeigen doch überdeutlich die Abtreibungszahlen. Vollkommene Straffreiheit für Abtreibung ist die Regel. Registriert werden in der BRD jährlich über 100.000 Abtreibungen, straffrei durchgeführt werden in der BRD jährlich wohl über 300.000. Und das geschieht nicht aus Fahrlässigkeit bei einem Verkehrsunfall, sondern ganz gezielt und sorgfältig geplant. Zur Erinnerung: „Direkte Tötung des Fötus ist immer schwer sündhaft (ein Mord)“ (H. Jone, Katholische Moraltheologie, Paderborn (7)1936, 171).
Zugegeben, das Blut auf der Fahrbahn, die Leiche im Sarg, die Hinterbliebenen des Familienvaters – das kann optisch eindrucksvoller wirken als das Blut im Operationssaal, die Körperfetzen auf der Müllhalde und die nicht vorhandenen Nachkommen des Kindes. Trotzdem: „Die Staatsoberhäupter schließlich und Gesetzgeber dürfen nicht vergessen, daß es Pflicht der Obrigkeit ist, durch entsprechende Gesetze und Strafen das Leben Unschuldiger zu schützen, um so mehr, je weniger die, deren Leben gefährdet und bedroht ist, sich verteidigen können. Zu diesen gehören in erster Linie die Kindlein im Mutterschoß“ (Papst Pius XI., Enzyklika „Casti Connubii“ 31.11.1930). Trotzdem: Die BRD-Justiz unterlässt es nicht nur, ihre indispensable Pflicht des Kinderschutzes zu erfüllen; sie stellt es obendrein unter Strafe, dass Abtreibung als Mord und als Todsünde bezeichnet wird.
Doch nochmals zur Richterin Tanja Künnemann; s. wiederum Hannoversche Allgemeine Zeitung: „Zehn Monate Haft für Holocaust-Leugner“, 01.07.2014: »Wegen Volksverhetzung ist ein 78-Jähriger aus einem Springer Ortsteil gestern vor dem Amtsgericht zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. […] Der Rentner wandert ins Gefängnis. Der Angeklagte verharmlose den Holocaust, machte Richterin Künnemann deutlich – und bezog sich dabei auf eine Broschüre, die der 78-Jährige erstellt und verbreitet hatte. Darin bezeichnet der Angeklagte unter anderem „die Totenzahlen von Auschwitz als Propaganda“ und stellt die Zahl der von den Nazis ermordeten Juden infrage.«
Also: Tanja Künnemann kann durchaus durchgreifen! Aber leider enthält der haz.de-Artikel keinerlei konkreten Aussagen, was genau strafbar ist. Es ist dort nur rettungslos kryptisch von „kruden“ Behauptungen des Rentners die Rede. Für jede Strafbarkeit ist aber eine gesetzliche Bestimmung zwingend erforderlich (nulla poena sine lege). Konkret zu den Auschwitz-Opferzahlen s. Wikipedia:
„Bis zur Entfernung der Gedenktafeln Anfang 1990 hielt die Auschwitz-Gedenkstätte an der Opferzahl von 2,8–4 Millionen fest. […] Einer der ersten westlichen Historiker, der die 4-Millionen-Zahl der sowjetischen Untersuchungskommission in Zweifel zog, war der englische Historiker Gerald Reitlinger.
Bereits 1953 gab er die Opferzahlen von Auschwitz mit rund einer Million an. […] Der Journalist Fritjof Meyer hat durch seinen Artikel Die Opfer von Auschwitz. Neue Erkenntnisse durch neue Archivfunde in der Zeitschrift Osteuropa (Nr. 5/2002) erneut eine Kontroverse über die Opferzahlen ausgelöst. Laut Meyers Berechnungen beläuft sich die Opferzahl auf 510.000 Tote, wovon 356.000 vergast wurden.“
Welche Zahl hat der 78-jährige Rentner genannt? Und v.a.: Wo genau wurde die vom Rentner genannte Zahl als strafbar verurteilt? Aber ist es denn überhaupt zulässig, die Opferzahlen zu relativieren? Nun: Um etwas relativieren zu können, müsste es erst einmal absolut / konkret formuliert sein.
Beispiel katholische Glaubenslehre: Es ist Dogma, dass es einen einzigen Gott gibt, dass es in Gott drei Personen gibt, dass es in Christus zwei Naturen gibt, dass es sieben Sakramente gibt. Es ist *kein* Dogma, dass die „Tage“ der Schöpfung (Sechs-Tage-Werk / Hexaemeron) jeweils vierundzwanzig Stunden dauerten.
Die katholische Kirche gibt also klar an, was man bekennen muss / darf / nicht darf. Eine solche Klarheit wäre bereis an sich z.B. für Auschwitz-Opferzahlen wünschenswert, für jede Strafbarkeit aber ist eine solche Klarheit absolut unverzichtbar. Man muss zunächst einmal wissen können, welche Zahl vorgeschrieben / erlaubt / verboten ist, bevor man sich überhaupt „strafbar“ machen kann. Ohne jeden wirklichen Bezugspunkt, angesichts zahlreicher objektiv widersprüchlicher *zulässiger* Aussagen, ist jeglicher und erst recht gerichtlicher Vorwurf der Leugnung / Relativierung / Verharmlosung grundsätzlich zu verurteilen.
Inwieweit es dem Respekt vor Menschenleben entspricht, einen 78-jährigen unbedingt ins Gefängnis zu sperren, kann eine weitere Frage sein, die bereits z.B. unter Berücksichtigung der dortigen notorisch absolut katastrophalen Ernährungsbedingungen an Brisanz gewinnt, selbst wenn man den berühmten Foltermord im Gefängnis Siegburg leugnen oder verharmlosen wollte.
Zurück zur Ausgangsfrage bzw. -klage nach dem zu milden Urteilsspruch wegen fahrlässiger Tötung: Im haz.de-Artikel heißt es: »Für die Witwe des Motorradfahrers ist das Urteil zu mild ausgefallen. „Ich habe mehr erwartet. Mein Mann hatte keine Schuld an dem Unfall, und man hat mir den teuersten Menschen genommen“, sagte sie. Ihr Leben und das Leben ihres 13-jährigen Sohnes habe sich durch den Verlust völlig verändert.«
Anscheinend besteht in der Justiz eine gewaltiger Korrekturbedarf bzgl. der Findung des richtigen Strafmaßes – ob es nun Einzelfälle wie fahrlässige Tötung oder Massenmorde von gigantischen Ausmaßen betrifft. Wurde in der richtigen Weise Milde resp. Strenge angewendet? Wurde die Sach- und Rechtslage hinreichend gewürdigt? Sind die Gesetze hinreichend klar, und wurden sie ordnungsgemäß umgesetzt? Hier ist jeder Bürger aufgerufen, allgemein für Gerechtigkeit einzutreten.
Und einmal mehr denkt man an Wolfgang Nescovik: „Die Rechtsprechung ist schon seit langem konkursreif.“ Und an Ralf Eschelbach: Jedes vierte Strafurteil ist ein Fehlurteil.
Pater Rolf Hermann Lingen
Goldbrink 2a
46282 Dorsten
Quelle: openPR

geschrieben von: marco am: 2.04.2015
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