Nebenberufliches Ehrenamt richtig honorieren. Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibeträge richtig handhaben

perfect!Ehrenamtliche Aktivität dürfen gemeinnützige Vereine auch (finanziell) honorieren, so will es der Gesetzgeber. Daher hat er im Ehrenamtsstärkungsgesetz, gültig ab 1. Januar 2013, den Übungsleiterfreibetrag von 2.100 auf 2.400 Euro, den Ehrenamtsfreibetrag von 500 auf 720 Euro pro Jahr erhöht. Um die Vorteile für die ehrenamtlich tätigen Mitglieder voll zu nutzen, müssen Vereinsverantwortlichen die gesetzlichen Regelungen im Detail kennen.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Jahresfreibeträge ist ein nebenberufliches Tätigwerden, erinnert Steuerberater Armin Hampel von der oberbayerischen Kanzlei Hampel + Marka Steuerberatungs GmbH & Co. KG. Anrechnungsfrei bleiben sie auch für Bezieher von Arbeitslosengeld II, das so genannte Hartz IV, denn für sie wird der Absetzbetrag von 175 auf 200 Euro erhöht.
Auch bei Sozialhilfeempfängern werden Einkünfte bis zu 200 Euro im Monat nicht als Einkommen angerechnet. Empfängern von ALG I kann künftig ein (pauschaler) Auslagenersetz von monatlich bis zu 200 Euro gezahlt werden. Dann gilt ihre ehrenamtliche Mitarbeit im Verein noch als unentgeltlich. Die entsprechenden Gesetzesstellen sollten die Vereine ihre Ehrenamtlichen nennen, damit die sie an die darüber oft nicht informierten offiziellen Stellen weitergeben können.
Wichtig für die Vereinsverantwortlichen ist es zu berücksichtigen, dass bei Arbeitslosen- und Sozialhilfeempfängern die Anrechnung monatlich erfolgt, dass heißt in jedem Monat darf der Betrag von 200 Euro nicht überschritten werden, damit er anrechnungsfrei bleibt, betont Steuerberater Armin Hampel. Die Kanzlei Hampel + Marka Steuerberatung mit Büros in Schongau und Lechbruck hat sich u.a. auf Vereinsrecht spezialisiert.
In jedem Fall können gemeinnützige Vereine die Freibeträge nur entsprechend der gesetzlichen Regelungen erhöhen, wenn beispielsweise Vergütungsobergrenzen in der Satzung angepasst wurden.. Dies gilt auch für die Fälle, in denen anstelle einer Freibetragszahlung eine Spendenbescheinigung ausgestellt wird.
Minijob und Freibetrag
Wie bisher im Fall einer nebenberuflichen Tätigkeit für den gemeinnützigen Verein – mit einem Arbeitszeitaufwand von maximal einem Drittel einer Vollzeitstelle, also rund 13 Stunden im Monat – können Freibeträge und Minijob kombiniert werden. Das heißt die Minijob-Grenze gilt nicht als überschritten bei einem Übungsleiterfreibetrag von 450 Euro Minijob plus 200 Euro Übungsleiterfreibetrag, also bis zu 650 Euro, oder einem Ehrenamtsfreibetrag bis 510 Euro.
Steuerberater Armin Hampel warnt: Besteht für Vergütungen an Ehrenamtliche keine gesetzeskonforme rechtliche Grundlage, kann die Folge für den Verein sogar der Verlust der Gemeinnützigkeit sein. Beispielsweise kann eine im Rahmen einer Anpassung an die neue gesetzliche Lage erhöhte Vergütung bei (Vorstands-) Mitgliedern als verdeckte Gewinnausschüttung, bei Dritten als unentgeltliche Zuwendung gewertet werden.
Ansprechpartner
Armin Hampel
Hampel + Marka Steuerberatungsgesellschaft
Adalbert-Keis-Straße 7, 86956 Schongau
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 11.09.2013
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