Neuer Ratgeber zum Thema „Vorzeitige Kündigung von Handy, Festnetz, Kabel und DSL“

urteile-recht (13)Rechtsanwalt Thomas Hollweck aus Berlin hat auf seiner Kanzleiseite einen neuen Ratgeber zum Thema „Die vorzeitige außerordentliche Kündigung von Handyvertrag, Festnetzvertrag, DSL und Kabelanschluss“ veröffentlicht. Der Ratgeber beantwortet alle wichtigen Fragen rund um die Einreichung einer außerordentlichen Kündigung bei Telekommunikationsverträgen.

Die Kanzlei Hollweck hat sich auf das Verbraucherrecht, den Verbraucherschutz und den konsequenten Forderungswiderspruch spezialisiert. Ein wichtiger Aspekt im Verbraucherschutz stellt die vorzeitige Kündigung eines Handyvertrags, eines Festnetz/DSL-Vertrags oder des Kabelanschluss-Vertrags dar. Der hier vorgelegte kostenlose Ratgeber soll Tipps und Hilfen in Bezug auf die wichtigsten Fragen rund um die vorzeitige außerordentliche Kündigung eines Telekommunikationsvertrags geben.
Normalerweise wird ein Handyvertrag, ein Festnetz/DSL-Vertrag oder ein Kabelanschluss-Vertrag für eine Laufzeit von zunächst 24 Monaten und nach automatischer Verlängerung auf weitere zwölf Monate vertraglich festgelegt.
Kommt es im Rahmen des Vertragsverhältnisses jedoch zu Problemen oder zu Störungen, so muss der Kunde das nicht hinnehmen. Er ist keinesfalls dazu gezwungen, fehlerhafte Leistungen bis zum Ende der regulären Vertragslaufzeit zu akzeptieren. Der Anbieter, egal ob Handy, Festnetz, DSL/Internet oder Kabel, muss die vom Kunden reklamierten Störungen beseitigen. Geschieht das nicht, so besitzt der Kunde ein Sonderkündigungsrecht. Juristen bezeichnen eine solche Kündigung als „außerordentliche Kündigung“, während die normale Kündigung zum Laufzeitende als „ordentliche Kündigung“ benannt wird.
Bemerkt der Kunde ein Problem in seinem Handyvertrag, im Festnetz/DSL-Vertrag oder im Kabelanschluss-Vertrag, so sollte er dieses Problem seinem Provider so ausführlich wie möglich schriftlich mitteilen. Der Anbieter muss anhand des Schreibens klar erkennen können, worin die Störung besteht, und welche Wünsche der Kunde zur Beseitigung hat.
Wichtig ist, dass die Mitteilung an den Anbieter in schriftlicher Form erfolgt, und dass der Versand nachweisbar per Einschreiben mit Rückschein geschieht. Alternativ kann ein Versand per Fax erfolgen, wenn das Faxgerät einen Sendebericht ausdruckt, auf dem auch eine verkleinerte Darstellung des Kündigungsschreibens abgedruckt ist. Eine solcher Sendebericht wird als „qualifizierter Sendebericht“ bezeichnet. Später muss der Kunde in der Lage sein, den Zugang der Kündigung bei der Gegenseite nachweisen zu können. Daher reicht der Versand per einfacher Post nicht aus, es ist ein Zugangsnachweis per Einschreiben oder Fax notwendig.
Dem Provider muss eine Frist gesetzt werden, in der er noch einmal Gelegenheit erhält, die beanstandeten Probleme zu beseitigen. Die Frist darf nicht zu kurz gewählt sein, um dem Anbieter nicht jegliche Verbesserungsversuche von Anfang an zu nehmen. Als Frist sollten im Normalfall drei Wochen ab Erhalt des Einschreibens gewählt werden. Da es bei der Sonderkündigung von Telekommunikationsverträgen oft um die Beseitigung von technischen Störungen geht, sind die sonst üblichen zwei Wochen eventuell zu kurz gewählt. Um rechtlich auf der sicheren Seite zu stehen erscheinen drei Wochen als verhältnismäßig und angemessen.
Im Kündigungsschreiben sollte der Kunde seinem Provider ausführlich erklären, welches Problem gegeben ist. Gleichzeitig muss der Anbieter aufgefordert werden, dieses Problem innerhalb der gesetzten Frist zu beheben. Im selben Schreiben kann dem Provider schließlich mitgeteilt werden, dass der Vertrag per außerordentlicher Kündigung beendet wird, sollte es nicht gelingen, innerhalb der Frist die Probleme oder Störungen zu beseitigen. Es ist dann kein zweites Kündigungsschreiben notwendig, die Kündigung des ersten Schreibens entfaltet mit Ablauf der Frist ihre Rechtskraft.
Die häufigsten Kündigungsgründe im Bereich Festnetz, Internet, DSL und Kabelanschluss sind beispielsweise das Auftreten von Störungen in der Sprachqualität oder der Internetverbindung. Da alleine der Anbieter die Möglichkeit hat, technische Probleme zu beheben, muss diesem per Fristsetzung die Chance dazu gegeben werden. Geschieht keine Ausbesserung, kann der Kunde per Sonderkündigungsrecht den Festnetz/DSL-Vertrag außerordentlich vorzeitig kündigen.
Im Bereich Mobilfunk kommt es dagegen oft vor, dass die Handyrechnung fehlerhaft erstellt wurde. Z.B. werden unberechtigte Rechnungsposten auf die Handyrechnung gesetzt, oder es wird ein falscher Vertrag oder falsche Zusatzoptionen abgerechnet. Dem Mobilfunkanbieter muss in einem solchen Fall eine Frist gesetzt werden, innerhalb der er die Rechnung korrigieren kann. Der Mobilfunkkunde hat ein Recht auf ordnungsgemäße fehlerfreie Rechnungen. Werden diese dauerhaft nicht erstellt bzw. nach erfolgtem Hinweis nicht korrigiert, so hat der Kunde ein Recht auf außerordentliche vorzeitige Sonderkündigung. Es ist dem Kunden nicht zumutbar, Monat für Monat seine Handyrechnung zu beanstanden und immer wieder erneut zur Korrektur aufzufordern.
Der Ratgeber zum Thema „Außerordentliche Kündigung von Festnetz/DSL, Handy und Kabelanschluss“ findet sich hier:
http://www.kanzlei-hollweck.de/ratgeber/kuendigung-handy-festnetz-dsl/
Die Kanzlei Hollweck aus Berlin würde sich freuen, wenn viele Besucher dieser Seite dort eine Antwort zu ihrem Problem rund um die außerordentliche Sonderkündigung für Handyvertrag, Festnetz/DSL oder Kabelanschluss finden würden. Nicht immer ist es nötig, gleich einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, oftmals reicht ein kleiner Hinweis aus, um das Problem zu lösen.
Thomas Hollweck
Rechtsanwalt in Berlin
Kanzlei für Verbraucherrecht und
Quelle: openPR

geschrieben von: marco am: 6.02.2015
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Kategorien: Recht, Urteile
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