Neues Urteil schafft mehr Klarheit beim "Jahreswagen"-Kauf
Der Begriff „Jahreswagen“ ist bei Autokäufern meist sehr positiv belegt. Im alltäglichen Sprachgebrauch bedeutet das, ein quasi neues Auto zu einem sehr viel günstigeren als den Neupreis zu erhalten. Deshalb werben Gebrauchtwagenhändler auch gerne damit. Allerdings ist für den Kaufinteressenten nicht immer klar erkennbar, welche Qualitätsmerkmale sich hinter dieser Bezeichnung verstecken. Ein aktuelles Urteil schafft hier für den Verbraucher mehr Klarheit, meldet das Online-Portal Anwalt-Suchservice.
Urteile zur Definition eines „Jahreswagens“
Seit längerem höchstrichterlich entschieden ist, dass bei einer Verkaufswerbung mit der Bezeichnung „Jahreswagen“, dass ein Fahrzeug nicht länger als ein Jahr zugelassen ist und in der Regel aus erster Hand stammt (BGH Aktenzeichen: VIII ZR 180/05).
Muss ein Händler jedoch beispielsweise auch darauf hinweisen, dass der zum Verkauf angebotene „Jahreswagen (1 Vorbesitzer)“ als gewerbliches Mietfahrzeug genutzt wurde und damit einer durchaus höheren Beanspruchung ausgesetzt war? Das OLG Oldenburg sagt:“ Ja!“
In einer aktuellen Entscheidung stellten die Richter fest, dass die Werbung mit der Bezeichnung „Jahreswagen (1 Vorbesitzer)“ unzulässig ist, wenn ein Hinweis auf die vorherige gewerbliche Nutzung als Mietfahrzeug fehlt (1 U 75/10).
Die Begründung: Mit dem Begriff Jahreswagen verbinde ein Kaufinteressent gewisse Qualitätsvorstellungen. Diese seien mit einem als Mietfahrzeug genutzten Wagen nicht vereinbar. Denn ein Mietfahrzeug werde durch eine Vielzahl von Mietern mit unterschiedlichem Fahrverhalten in besonderer Weise abgenutzt. Darauf müsse der Händler bei einem Jahreswagen ausdrücklich hinweisen.
Anwalt-Suchservice Tipp:
Vor dem Abschluss eines Kaufvertrages für einen Jahreswagen sollte der Käufer sich beim Autoverkäufer vergewissern, wie das Fahrzeug in der Vergangenheit genutzt wurde. Damit lassen sich spätere Gewährleistungsstreitigkeiten o.ä. vermeiden.
Quelle: openPR
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Kategorien: Recht, Urteile