Neues vom BAG für Führungskräfte

recht-urteile-richterGerade auch für Führungskräfte ist es im Rahmen von professionell geführten Ausstiegsverhandlungen enorm wichtig neben den rein finanziellen Aspekten auch Gesichtspunkte wie ein dem Lebenslauf dienliches Zeugnis mit zu verhandeln. Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (9 AZR 227/11) unterstreicht nochmals diese Bedeutung.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte der Kläger ein gutes Zeugnis erhalten. Entscheidend ist die Festlegung des BAG, dass der Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet ist das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, indem er dem Arbeitnehmer für die Geleistetendienste dankt, dessen Ausscheiden bedauert oder ihm für die Zukunft alles Gute wünscht. Der Arbeitnehmer hat zwar Anspruch darauf, dass sich das Zeugnis auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstreckt. Aussagen über so genannte persönliche Empfindungen des Arbeitgebers gehörten damit jedoch nicht zum notwendigen Zeugnisinhalt. Ist eine entsprechende Beschlussformel also nicht erteilt worden und ergibt sich ein Anspruch auch nicht aus geführten Verhandlungen hat der Arbeitnehmer insoweit keine Einwirkungsmöglichkeit.
Die Entscheidung ist insoweit von großer Relevanz, als diese zeigt wie unbedingt wichtig es ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Formulierung des Zeugnisses am besten vorab klären zu lassen. Der nachträgliche Anspruch auf Zeugnisberichtigung ist zwar theoretisch existent, praktisch jedoch vor den Arbeitsgerichten nur schwer durchsetzbar. Der wesentliche Streitpunkt ist dabei regelmäßig die Beurteilung von Führung und Leistung des Arbeitnehmers. Gerade hier hat sich eine Zeugnissprache herausgebildet die unbedingt zu beachten ist. Relevant im Falle eines Streites vor dem Arbeitsgericht ist die Beweislast. Sie als Arbeitnehmer müssen beweisen, dass Ihre Leistungen überdurchschnittlich waren. Konkret bedeutet dies, dass sie ohne weiteres nur Anspruch auf eine befriedigende Beurteilung haben. Praktischerweise ist dies natürlich kaum hinnehmbar.
Insbesondere für Führungskräfte ist es daher zwingend die Zeugnisformulierung vorab festzuhalten. Gerade auch im Rahmen einer Aufhebungsvereinbarung sollte, neben der Führungs – und Leistungsbeurteilung, auch eine angemessene Dankes – und Bedauernsformel fixiert werden. Auch auf diese besteht nämlich regelmäßig kein Rechtsanspruch. Da es bei dem Zeugnis um keine Geldleistung geht, ist dies, bei geschicktem agieren, im Rahmen von Aufhebungsverhandlungen in der Regel auch sehr gut aushandelbar.
Mudter & Collegen
Rechtsanwälte, Fachanwälte
Schmalkaldener Straße 6
D-65929 Frankfurt am Main
Telefon: (069) 133 77 308
Fax: (069) 133 77 309
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 11.01.2013
bisher keine Kommentare

Comments links could be nofollow free.

Budoten Budoshop und Kampfsportversand

Letzte Kommentare

  • Roberto: Budo besitzt auch die Eigenschaft, jetzt in der modernen Welt, die Sachen...
  • URL: ... [Trackback] [...] Read More here: budoten.blog/kickboxen-oder-thaiboxen-welche-sportart-ist-harter-und-wo-liegen-die-unterschiede/ [...]
  • ilonka Martin: Hallo. Mit deinem Sparrings Partner vorher reden. Du kannst nicht garantieren dass...
  • Martin: Hallo. Magnesium Mangel kann die Ursache sein. Oder du brauchst ein Traing...
  • Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten: Ich denke, bei einer Gürtelprüfung geht es nicht um die Frage, ob...

LINKS

Produkt-Vorstellungen

Produktsuche bei Budoten

Wing Tsun Artikel bei Budoten

Selbstverteidigung