OLG Köln weist IP-Adressenrechtsprechung des LG Köln erneut zurück
Erneut hat das OLG Köln zum Aktenzeichen 6 W 140/14 mit Beschluss vom 18. November 2014 die Rechtsprechung des Landgerichts Köln, wonach angeblich verletzte Urheber sich wegen eines downloads via Beschlussverfahren bei den Providern (hier „t-online“) eine umfangreiche Auskunft über den Internetnutzer und Downloader erschleichen können, zurückgewiesen.
Obwohl die allgemein bekannte Rechtsprechung in Sachen „streaming“ bereits Warnung genug gewesen sein sollte, hält das in Abmahnfällen angerufene LG Köln scheinbar in vielen Fällen unbeirrt an seiner freizügigen und wie hier erneut zurückgewiesenen Praxis fest, anwaltlich von Abmahnanwälten vertretenen angeblichen Rechteinhabern freien Zugung zu Adressen, IP-Adresse und Internetverhalten von meist unbedarften Internetnutzern preiszugeben. Die Folge ist in aller Regel eine kostenerhebliche Abmahnung, wenn nicht wie im Beschwerdefall erfolgreich gegengehalten wird.
Im Streitfall meinte die in Hamburg ansässige Kanzlei FAREDS Rechtsanwälte vor dem Hintergrund der hier erfolgreich angefochtenen Preisgabe angebliche Rechte der „Two Guns Distribution LLC, vertreten durch den CEO Mark Damon, 2924 1/2 Beverly Glen Circle, Suite 900, CA 90077, USA, geltend machen und durchsetzen zu können. Neben der Frage, ob die US-amerianische LLC „Bestandteil“ des deutsch-amerikanischen Freundschaftsabkommens sein kann, obwohl es diese nicht überall anerkannte Rechtsform seinerseit noch gar nicht gab, spielten weitere Fragen zur angeblichen Rechtsinhaberschaft und „Rechtekette“ in dem Beschwerdeverfahren eine Rolle, die vom LG Köln (224 0 27/14) ohne tiefergehende Prüfung nicht reklamiert, vom OLG aber eindeutig wie folgt behandelt wurden:
Leitsatz: „Es wird festgestellt, dass der Beschluss der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 08.1.2014 – 224 0 27/14 – den Beteiligten zu 2. in seinen Rechten verletzt hat, soweit darin der Beteiligten zu 3. gestattet worden ist, der Beteiligten zu 1. unter Verwendung von Verkehrsdaten Auskunft über den Namen und die Anschrift desjenigen Inhabers eines Internetanschlusses zu erteilen, dem am 6.1.2014 die IP-Adresse xxxxx zugewiesen war.
Die Gründe liegen dem Antragstellervertreter Trempel & Associates vor, die folgendes anmerken: Es ist seit den teilweise mafiösen Landkartenabmahnfällen, in denen erst nach Jahren durch geeignete Nachbesserungen von der Abmahnindustrie sichergestellt wurde, das die Rechtekette „stimmt“ bedauerlicherweise Tatsache, dass die Amts- und Landgerichte die Fragen der Urheberrechte und sogenannten Rechtekette bei der Inanspruchnahme von Verfolgungs- und Verbreitungsrechten im Internet zu Lasten der einfachen Internetnutzer beurteilen. Selten kommt ein Streit auf eine maßgebliche Ebene. Vorsorglich wird, um eine allgemein gültige Sachentscheidung zu verhindern, hier und da ein Antrag freiwillig zurückgenommen und verfolgt.
Für Eltern oder von drohenden Abmahnungen oder Inanspruchnahmen wegen eines angeblichen Downloads Verfolgten gilt, sich nicht ohne weiteres Abmahnanwälten zu unterwerfen, sondern gegenzuhalten. Ohne eine Prüfung des Einzelfalls kein vorzeitiges Nachgeben.
Quelle: openPR
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Kategorien: Recht, Urteile