Online-Impressumspflicht gilt auch für Vereine
Nahezu jeder Verein, Verband oder jede Stiftung verfügt über eine eigene Homepage und unterliegt damit dem Telemediengesetz (TMG) das jedem Online-Auftritt die Erfüllung von Kennzeichnungspflichten auferlegt. Bei Nichtbeachtung macht man sich einer Ordnungswidrigkeit schuldig, die im schlimmsten Fall mit einer Geldbuße bis zu EUR 50.000 geahndet werden kann. Darüber hinaus liegt ein Wettbewerbsverstoß vor, der eine kostenpflichtige Abmahnung nach sich ziehen kann.
Auch gemeinnützige Vereine sollten von Anbieterkennzeichnungspflicht ausgehen, rät der Verein Deutsches Ehrenamt e.V., der auf die rechtliche, steuerliche sowie versicherungstechnische Beratung von gemeinnützigen Organisationen spezialisiert ist. Denn ein geschäftsmäßiges (nicht gewerbsmäßiges!) Bereithalten zur Nutzung liegt bereits dann vor, wenn es sich nicht ausschließlich um einen Online-Auftritt handelt, der privaten oder familiären Zwecken dient.
Welche Angaben sind Pflicht für einen Verein?
Der vollständige Name des Vereins, die vertretungsberechtigten natürlichen Personen (in der Regel der Vorstand), Telefonnummer oder Postanschrift sowie E-Mailaddresse sind Pflichtangaben. Zusätzlich soll das Vereinsregister unter Angabe Registergericht und Registernummer angegeben werden sowie – soweit vorhanden – Umsatzsteuer-identifikationsnummer gemäß §27a USTG.
Was ist bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten des Vereins zu beachten?
Zusätzlich ist zu beachten, dass beim Anbieten von Pressetexten auf der Homepage ein Verantwortlicher für die redaktionellen Inhalte mit Name und Anschrift benannt wird. Auch dann wenn es sich um dieselbe Person, wie den Vertreter des Vereins handelt. Dies wird nach §55 Rundfunkstaatsvertrag (RSTV) geregelt.
Wo soll das Impressum platziert werden?
Die Anbieterkennzeichnung muss leicht erkennbar sein, d.h. an einer gut wahrnehmbaren Stelle, unter der Bezeichnung ‚Impressum’ erfolgen. Die Angaben müssen ohne wesentliche Zwischenschritte erreichbar sein. Es genügt also nicht, sie unter der Vereinssatzung aufzulisten. Der Link ‚Impressum’ muss dauerhaft funktionstüchtig sein, damit die Angaben ständig verfügbar sind.
In einigen Fällen können abhängig vom Angebot des Vereins weitere Kennzeichnungspflichten notwendig sein.
Quelle: openPR
geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 5.11.2010bisher keine Kommentare
Comments links could be nofollow free.
Kategorien: Recht, Urteile
Ähnliche Beiträge zu diesem Thema
- Erste offizielle Reaktionen und Gegenäußerungen des Vereins auf die Abmahnwelle
- Abmahnfall – Online-Fair-Trade e.V. – Jetzt wird nach Rechtfertigung gesucht
- Unberechtigte Abmahnung durch Online-Fair-Trade e.V. zu Amazon-Sellercentral
- Auch ehrenamtliche Vorstände haften für Schulden eines Vereins persönlich
- Steuernachzahlung wegen fehlerhafter Vereinssatzung?