Onlineberichterstattung rechtfertigt dauerhafte Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke nicht

Das Urheberrecht schützt vor der unbefugten Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke. Die Rechte an den Werken stehen ausschließlich den Urhebern selbst und jenen zu, denen sie die Verwertung gestatten.

Regelmäßig kommt es zu Verstößen, wenn Unberechtigte versuchen, von der Bekanntheit oder anderen Vorzügen fremder urheberrechtlich geschützter Werke zu profitieren.

So ist es beispielsweise nicht genehmigt, Bilder von Kunstwerken im Internet zu veröffentlichen, ohne dass der Urheber dem zustimmt.

Etwas anderes kann sich ergeben, wenn beispielsweise über eine Kunstausstellung o.ä. berichtet wird und im Rahmen dessen auch Abbildungen der ausgestellten Kunstwerke veröffentlicht werden.

Probleme ergeben sich im Internetzeitalter daraus, dass die online gespeicherten Inhalte dauerhaft aufrufbar sind und so ebenfalls dauerhaft urheberrechtlich geschützte Werke auf fremden Websites im Zweifel ohne Zustimmung des Urhebers angezeigt werden.

Aus diesem Grund hat der Bundesgerichtshof am 05.10.2010 (Az.: I ZR 127/09 – Kunstausstellung im Online-Archiv) entschieden, dass ein solches Verhalten nur während der Zeit zulässig sei, in der die Ausstellung zu den aktuellen Tagesereignissen zähle. Im Anschluss daran müssen zumindest die Aufnahmen der Werke wieder entfernt werden, sodass eine dauerhafte Zugänglichmachung vermieden wird.

Fazit:
Das Urheberrecht ist komplex und für juristische Laien meist undurchsichtig, es bietet jedoch regelmäßig Lücken, die viele zu nutzen versuchen. Um in diesem Bereich rechtlichen Problemen auszuweichen, ist es ratsam, einen spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren.

© RA Axel Mittelstaedt 2010 – LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com

Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 6.08.2011
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