Österreich geht härter gegen Temposünder vor

Österreich hat die Fahrverbote für Geschwindigkeitsüberschreitungen deutlich heraufgesetzt. „Bis zu einem halben Jahr darf ein erwischter Temposünder nicht mehr an den Lenker“, warnt Dr. Hubert Tramposch von der Anwaltskanzlei Tramposch & Partner in Innsbruck, „vor allem für Wiederholungstäter kennt die seit diesem Jahr geltende Regelung keine Gnade.“

Ein Fahrverbot, das zusätzlich zu einer empfindlichen Verwaltungsstrafe, dem Pendant zum deutschen Bußgeld, verhängt wird, greift in Österreich erst ab einer Überschreitung der Geschwindigkeit im Ortsgebiet von mehr als 40 km/h und außerorts von mehr als 50 km/h. Bisher gab sich Österreich dezent: Die Fahrverbote betrugen durchweg zwei Wochen für Ersttäter und sechs Wochen für Wiederholungstäter.

Tramposch erläutert die neue Rechtslage: „Wer innerhalb von zwei Jahren ein zweites Mal bei einem mit Fahrverbot zu ahndenden Tempoverstoß von der Polizei gestellt wird, dem wird die Lenkberechtigung auf jeden Fall für sechs Monate entzogen.“ Für Ersttäter gibt es eine Staffelung je nach Höhe der Überschreitung. In geschlossenen Ortschaften bleibt es nur bei einer Überschreitung von 40 km/h bis 59 km/h bei den bisherigen zwei Wochen Fahrverbot. 60 km/h zu viel bedeuten bereits sechs Wochen Fahrverbot, 80 km/h zu schnell sind drei Monate ohne Führerschein. Für sechs Monate Fahrverbot müsste ein innerhalb der Zweijahresfrist unbescholtener Autofahrer innerorts mehr als 90 km/h zu schnell unterwegs gewesen sein. Außerhalb geschlossener Ortschaften kommen dann jeweils noch einmal zehn Stundenkilometer hinzu, damit das entsprechende Fahrverbot verhängt werden kann.

Wichtig für Österreich-Reisende: Ein in Österreich ausgesprochenes Fahrverbot gilt zunächst auch nur in Österreich. „Deutsche Autofahrer sollten trotzdem bedenken, dass die hiesigen Behörden eventuell die deutschen Behörden unterrichten“, warnt Tramposch, dessen Kanzlei Mitglied im renommierten internationalen Beratungsverbund Geneva Group International (GGI) ist. „Als Folge dieser Mitteilung kann auch in Deutschland ein Verfahren gegen den Temposünder eingeleitet werden.“

Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 18.09.2011
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Kategorien: Recht, Urteile
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