P-Konto in der Wohlverhaltensphase
Kann ich in der Wohlverhaltensphase mein P-Konto rückumwandeln? JA!
Bei einer Wohlverhaltensphase wurde das Insolvenzverfahren durch Schlusstermin beendet und das Insolvenzverfahren dadurch aufgehoben § 200 InsO. Damit befindet man sich in der Wohlverhaltensphase, die ebenfalls durch einen Beschluss angekündigt wird.
Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlischt der sogenannte Insolvenzbeschlag des Schuldnervermögens. Das heißt, dass man mit sofortiger Wirkung über den pfändbaren Teil seines Kontoguthabens frei verfügen kann. Sollte man bis dahin noch ein P-Konto führen, macht die Rückumwandlung in ein reguläres Girokonto Sinn.
Leider sind sich zu diesem Thema nicht alle einig, und so sind heute noch einige Banken und Insolvenzverwaltungen nicht aussagefähig oder wollen nicht aussagefähig sein.
Laut Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 10.02.2015, BGH XI ZR 187/13, steht jedem Kontoinhaber das Recht zu, die Rückumwandlung seines P-Kontos zu verlangen.
Da der Pfändungsschutz insgesamt als eine Zusatzleistung bereitgestellt wird, kann auch diese Zusatzvereinbarung über das Pfändungsschutzkonto gekündigt werden und die bisherigen Vereinbarungen über das dem Pfändungsschutzkonto zugrundeliegende herkömmliche Girokonto wert fort.
Sollte sich dennoch die Bank gegen die Rückumwandlung eines P-Kontos in ein Girokonto auf Guthabenbasis aussprechen empfiehlt es sich, bei der Beschwerdestelle der Kreditwirtschaft (Ombudsmann) eine Beschwerde zu erheben.
Interessenten sollten auch bedenken, in der Wohlverhaltensphase gibt es nur noch eine Abtretung, die des pfändbaren Einkommens an den Verwalter § 287 InsO und keine Pfändung des Kontoguthabens zu Gunsten des Verwalters.
Quelle: openPR
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Kategorien: Recht, Urteile