Punktesystem: Unterscheidung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
Mit der Änderung des Punktesystems erfolgt auch eine neue Bewertung der Verkehrsdelikte. Ins Verkehrszentralregister in Flensburg werden nur noch die Verkehrsverstöße eingetragen, die die Sicherheit im Straßenverkehr gefährden. Ein Verkehrsdelikt wird auch nur noch mit maximal 3 Punkten bestraft. Allerdings wird auch schon bei einem Kontostand von 8 und nicht wie bisher 18 Punkten der Führerschein entzogen.
Wurden bisher Ordnungswidrigkeiten mit 1 bis 4 Punkte geahndet und Straftaten mit 5 bis 7 Punkten, gelten ab dem 1. Mai 2014 neue Regeln. Für eine Ordnungswidrigkeit gibt es einen Punkt, für eine Ordnungswidrigkeit mit Regelfahrverbot 2 Punkte, für eine Straftat 2 Punkte und für eine Straftat mit Entzug der Fahrerlaubnis 3 Punkte. Entsprechend gelten auch die neuen Tilgungsfristen für die Verkehrsdelikte. Verstöße mit einem Punkt werden nach 2,5 Jahren getilgt, Verstöße mit 2 Punkten nach 5 Jahren und Verstöße mit 3 Punkten nach 10 Jahren.
Bei den Ordnungswidrigkeiten werden nur dann Punkte verhängt, wenn sie die Verkehrssicherheit gefährden – unabhängig von der Höhe des verhängten Bußgeldes. Häufig handelt es sich dabei beispielsweise um Geschwindigkeits- und Abstandsverstöße oder Missachtung des Überholverbots. Das Einfahren in eine Umweltzone ohne gültige Plakette würde hingegen nicht mit Punkten geahndet.
Als Straftaten gelten die Verstöße, die auch in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) aufgelistet sind. z.B. ist dies auch das unerlaubte Entfernen vom Unfallort. Folgende Straftaten führen nur dann zu einem Eintrag in das Fahreignungsregister, wenn eine Entziehung, eine Sperre oder ein Fahrverbot angeordnet wurde:
Das Fahren ohne Fahrerlaubnis, bzw. Führen eines zulassungspflichtigen Fahrzeuges ohne gültige Fahrerlaubnis , gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Trunkenheit im Verkehr, Kennzeichenmissbrauch, Nötigung, Vollrausch, unterlassene Hilfeleistung, fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung.
Kanzlei Fenderl & Dietrich
Karlstraße 19
63739 Aschaffenburg
Quelle: openPR
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Kategorien: Recht, Urteile
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