RA Horrion: Auch ohne Erwerbstätigkeit Restschuldbefreiung möglich
Insolvenzrecht: Schuldner kann Restschuldbefreiung auch ohne Erwerbstätigkeit erwarten, wenn er Kleinkinder betreut.
Der Umfang der Erwerbsobliegenheit des Schuldners zur Restschuldbefreiung richtet sich nach den familienrechtlichen Unterhaltsbestimmungen (BGH, Beschluss vom 03.12.2009, Az.: IX ZB 139/07).
Sachverhalt:
Am 04.10.2006 beantragt Gläubiger G, die Restschuldbefreiung bzgl. Schuldner S zu versagen. Begründet wird der Antrag damit, dass der Schuldner trotz Aufforderung der Treuhänderin keine Auskünfte zur Erwerbstätigkeit während der Wohlverhaltensperiode erteilt habe. Schuldner S hat ein Kind betreut, welches 2006 9 Jahre alt ist. S beruft sich darauf,
dass wegen der Kindesbetreuung keine Erwerbstätigkeit möglich war.
Rechtsgründe:
Es ist in erster Linie dem Familienrecht zu entnehmen, in welchem Umfang ein Elternteil arbeiten muss, wenn es die Kindesbetreuung ausübt. Nach § 1570 BGB und den dazu entwickelten Maßstäben besteht bis zum 8 Lebensjahr des Kindes grundsätzlich keine Erwerbsobliegenheit. Dies kann im Einzelfall auch für ein bis 11 Jahre altes Kind gelten. Wenn eine zumutbare Tätigkeit nicht ausgeübt wird, könnte aber demnoch kein pfändbares Einkommen erzielt werden, so liegt keine Gläubigerbeeinträchtigung nach § 295 InsO vor.
Mein Rechtstipp:
„Der Schuldner mit Kind sollte darüber informiert sein, ab welchen Kindesalter welche Erwerbspflicht besteht. Ansonsten droht Versagung der Restschuldbefreiung“, so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
Rechtsanwalt Ulrich Horrion
Ulrich Horrion
Radeberger Str. 9
01099 Dresden
0351-803 09 40
Quelle: openPR
geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 1.08.2010bisher keine Kommentare
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