Raucherpausen ohne auszustempeln – ist die fristlose Kündigung zulässig?
Ullrich betreibt ein Zulieferunternehmen für einen bedeutenden Kfz-Hersteller. Für Raucher hatte Ullrich eine Raucherinsel in seiner Firma geschaffen und in einer betrieblichen Anordnung geregelt, dass die Arbeitnehmer bei Raucherpausen auszustempeln und bei Fortsetzung der Arbeit wieder einzustempeln haben.
Sebastian war der einzige Arbeitnehmer, der die Anweisung wiederholt mißachtete. Er wurde deshalb bereits mehrfach abgemahnt. Als Sebastian erneut an drei aufeinanderfolgenden Tagen während der Arbeitszeit die Raucherinsel aufsuchte, ohne den Zeiterfassungsautomaten zu bedienen, kündigte Ullrich das Arbeitsverhältnis mit Sebastian fristlos. Sebastian erhob gegen die Kündigung beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage, die Ulrich zwecks Stellungnahme zugestellt wurde.
Ulrich ist ratlos und fragte Rudi um Rat.
Rudi fand heraus, dass das Arbeitsgericht Duisburg in einem ähnlichen Fall die Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin durch Urteil vom 14.09.2009 abgewiesen hatte (Az: 3 Ca 1336/09). In jenem entschiedenen Fall hatte die Arbeitnehmerin trotz Abmahnung wiederholt Pausen im Raucherraum verbracht, ohne die vorgeschriebene Zeiterfassung zu bedienen. Das Gericht urteilte, dass auch der kurzfristige Entzug der Arbeitsleistung eine gravierende Vertragsverletzung ist, die das für die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört.
Rudi riet Ullrich in der Klageerwiderung den Sachverhalt aus seiner Sicht darzustellen und sich auf das vorgenannte Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg zu berufen.
(besprochen/mitgeteilt von Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)
Quelle: openPR
bisher keine Kommentare
Comments links could be nofollow free.
Kategorien: Recht, Urteile