Recht-einfach-erklaert-Tipp des Monats: Radsturz auf eisglattem Weg

Urteil: 1.500 Euro Schmerzensgeld für Radfahrer

Kommt ein Radfahrer auf einem für Fahrräder freigegebenen eisglatten Fußweg zu Fall und verletzt sich, so kann er gegen die Gemeinde Schmerzensgeldansprüche haben. Das berichtet der Onlinedienst recht-einfach-erklaert.de. Wenn der Weg für sie freigegeben ist, dürfen Radfahrer ebenso wie Fußgänger darauf vertrauen, dass eine zum Winterdienst verpflichtete Gemeinde dort gestreut hat, so ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf. Sie müssten nicht vorsichtshalber auf die gestreute Straße ausweichen.

Ein Radfahrer hatte sich an einem frostigen Januarmorgen um kurz vor acht Uhr auf den Weg zur Arbeit gemacht. Es herrschte allgemeine Straßenglätte. Als er bereits zwei Kilometer auf der Straße zurückgelegt hatte, erreichte er den auch für Radfahrer freigegebenen Fußgängerbereich einer Geschäftsstraße, der – im Gegensatz zu den ihn umgebenden Straßen – eisglatt und nicht gestreut war, was aber nicht erkennbar war. Dort rutschte sein Hinterrad weg, der Mann stürzte und brach sich das Schlüsselbein.

Später verklagte er die Stadt. Diese, so meinte er, habe ihre Streupflicht verletzt und dadurch seinen Unfall verschuldet. Seine Schmerzensgeldklage vor dem Landgericht Düsseldorf hatte Erfolg (Az.: 2b O 212/08): Die Stadt, so das Gericht, habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und müsse dem Radfahrer haften. Dadurch, dass sie den Weg nicht streute, habe sie ihren Winterdienst pflichtwidrig nicht erbracht.

Inhalt und Umfang der Räum- und Streupflicht richteten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Sie bestehe nicht uneingeschränkt, sondern Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges seien ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Zum Schutz von Fußgängern seien an die Streupflicht jedoch strenge Anforderungen zu stellen, so das Gericht. Daher seien die wichtigen Gehwege innerhalb geschlossener Ortschaften bei winterlicher Glätte zu streuen und zu räumen. Nur tatsächlich entbehrliche Gehwege, für die kein echtes Verkehrsbedürfnis bestehe, bräuchten nicht gestreut zu werden.

Auf die Unfallstelle, so das LG, seien diese Grundsätze anzuwenden. Es habe sich um einen viel frequentierten, wichtigen Fußweg in einer innerstädtischen Geschäftsstraße gehandelt, der lediglich zusätzlich für den Fahrradverkehr zugelassen worden war. Als Fußgängerbereich hätte er demnach gestreut sein müssen. Hierauf, so das Gericht, könne sich der Mann auch als Radfahrer berufen. Denn er sei, da Fahrräder zugelassen waren, berechtigt gewesen, den Weg zu befahren.

Entscheidend sei, dass die Stadt aufgrund der Nutzung als Gehweg eine grundsätzliche Streupflicht traf und an den Bereich deshalb die Erwartung gestellt wurde, dass er bei Glätte ordnungsgemäß gestreut sei. Es sei nicht einzusehen, so das Gericht, warum, wenn die Nutzung für Fußgänger und für Radfahrer erlaubt sei, letztere nicht erwarten dürften, dass der Weg gestreut sei.

Der Mann sei auch nicht gehalten gewesen, statt des Weges die parallel verlaufende Straße zu befahren. Gerade bei stellenweiser Glätte könne ein Sturz auf der Fahrbahn wegen des dort herrschenden Verkehrs für einen Radfahrer fatalere Folgen haben als auf einem Gehweg, so dass sogar vernünftige Gründe dafür sprächen, den für Radfahrer zulässigen Gehweg zu benutzen, so das Gericht.

Quelle: www.recht-einfach-erklaert.de,  openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 16.01.2011
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