Reisemängel: Wie viel bekommt man wirklich zurück?
Es ist solange zum Schmunzeln bis es einen selbst erwischt: Das Hotelzimmer ist viel kleiner und ohne den versprochenen Balkon, die „ruhige Lage“ entpuppt sich als pulsierender Dreh- und Angelpunkt und der Strand ist viel weiter weg als versprochen. Die Redaktion verrät Ihnen, für was Sie wirklich Geld zurück bekommen und was Sie für eine Klage bereits im Urlaub beachten müssen.
Grundsätzlich gilt: Wie erheblich ein Reisemangel ist und wie viel Geld der Reisende dafür zurück verlangen kann, kann immer nur im Einzelfall gerichtlich entschieden werden. Die Gerichte orientieren sich dabei aber an der „Frankfurter Tabelle“, eine vom Landgericht Frankfurt am Main entwickelte Liste von Reisemängel und den dafür zugesprochenen Schadensersatz. Diese Tabelle ist für die Gerichte aber nicht verbindlich.
Hier einige Beispiele:
Ausstattung und Sauberkeit des Hotelzimmers
Auf dem Foto im Reiseprosekt war ein sauberes, großzügiges und schön eingerichtetes Hotelzimmer mit Blick aufs Meer zu sehen- der Reisegast findet sich aber in einem runtergekommenen und dreckigen kleinen Zimmer ohne Ausblick und Balkon wieder- dann gibt es Geld zurück: Fehlt dem Hotelzimmer der versprochene Balkon, erhält der Reisende laut Frankfurter Tabelle 10 Prozent des Reisepreises zurück. Ist das Zimmer erheblich kleiner als versprochen, gibt es für den Urlauber 5 bis 10 Prozent Reisepreisrückerstattung. Ist das Hotelzimmer sogar von Ungeziefer befallen, liegt die Minderung bei 10 bis sogar 50 Prozent ja nach Befall.
Ruhestörungen in ruhiger Lage
Urlauber, denen bei der Reisebuchung eine ruhige Lage versprochen wurde, können den Reisepreis bei Lärmbelästigungen am Tage laut Frankfurter Tabelle um 5 bis 25 Prozent und bei nächtlichem Lärm um 10 bis 40 Prozent kürzen. So urteilte das Amtsgericht Frankfurt a.M. (Az.: 30 C 1259/05) dass Urlauber, die auf einer Schiffsreise wegen extremen nächtlichen Lärms durch fehlerhaft arbeitende Schiffsstabilisatoren am Schlafen gehindert wurden, für die betreffenden Urlaubstage eine Minderung um 50 Prozent geltend machen können.
Animation verletzt Gefühle der Reisenden
Ein Reisemangel kann auch dann vorliegen, wenn dem Urlauber während seines Aufenthaltes am Urlaubsort, das Gefühl vermittelt wird nicht willkommen zu sein. So urteilte das Amtsgericht München (AZ 281 C 28813/09) im Fall eines Urlaubsgastes in Sharm-El-Sheik /Ägypten während dessen Reise zwei Tage vor der Rückreise im Hotel auf einer Bühne ein Sketch aufgeführt wurde, bei dem die unterschiedlichen Arten des Grüßens durch die verschiedenen Völker imitiert wurden. Als der Gruß der Deutschen demonstriert werden sollte, gingen zwei Animateure im Stechschritt aufeinander zu. Beim Vorbeigehen erhoben sie den linken Arm und brüllten laut „Heil“. Hierdurch fühlte sich der Urlaubsgast im Wohlbefinden stark beeinträchtigt und bekam vom Gericht einer Reisepreisminderung vom 34,45 Euro zugesprochen.
Anwaltssuche-Tipp: Urlauber sind für die behaupteten Reisemängel im Falle eines Rechtsstreits beweispflichtig. Daher sollten alle Reisemängel genau dokumentiert und anhand von Fotos, Filmen und Zeugenaussagen und -adressen festgehalten werden. Ansonsten kann es sein, dass der Urlauber trotz missglückter Reise vor Gericht unterliegt. Zu Hause sollte unbedingt sofort ein Anwalt für Reiserecht aufgesucht werden.
Quelle: openPR
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Kategorien: Recht, Urteile