Richtiges Verhalten nach einem Verkehrsunfall

Die kalte Jahreszeit hat begonnen. Temperaturen um den Gefrierpunkt und glatte Straßen sind deutliche Anzeichen dafür und betreffen Autofahrer in besonderem Maße. Viele Menschen passen ihren Fahrstil nicht in ausreichendem Maße an die durch Glätte und Schneefall erschwerten Bedingungen an. Die Zahl der Unfälle im Straßenverkehr steigt daher im Winter deutlich. Durch falsches Handeln nach einem Unfall kann man sich leicht strafbar machen oder viel Geld verlieren. Um das zu verhindern, gibt es einige Dinge, die man beachten sollte, um seine eigenen rechtlichen Ansprüche zu sichern.

Fehler 1
Was Viele nicht wissen: Befindet sich der Eigner des beschädigten Fahrzeugs nicht am Unfallort, ist es mit einem Adresszettel an der Windschutzscheibe allein nicht getan. Ein Verlassen des Unfallortes legt das Gericht als Fahrerflucht aus. Zusätzlich zu einer Notiz am Unfallauto, muss der Tatbestand unverzüglich bei der nächsten Polizeidienststelle gemeldet und die Personalien, die Versicherung sowie die Versicherungsscheinnummer des Unfallverursachers angegeben werden. Erst dann ist man auf der sicheren Seite.
Fehler 2
Die am Unfall Beteiligten verlassen den Unfallort, ohne die Unfallsituation fotografisch festzuhalten. Wichtiges Beweismaterial geht verloren, wenn es im Nachhinein zu einem Streit zwischen den Unfallgegnern kommt.
Fehler 3
Viele Unfallgegner tauschen nur noch die Telefonnummern aus. Das genügt nicht. Die Unfallgegner sollten gegenseitig die Nummern aus dem Personalausweis notieren und die Versicherungsunterlagen austauschen, damit es zu keinen Schwierigkeiten bei der Schadensregulierung kommt. Außerdem sollte man sich das Kennzeichen des Unfallfahrzeugs aufschreiben.
Fehler 4
Die Unfallbeteiligten vergessen anwesende Zeugen anzusprechen. Man sollte sich unbedingt die Namen und Adressen von Passanten notieren, die den Unfall beobachtet haben. Das gilt auch dann, wenn Mitinsassen im Auto waren. Denn unbeteiligte Zeugen wirken vor Gericht glaubwürdiger als Mitinsassen.
Fehler 5
Wer glaubt, dass es grundsätzlich nicht mehr nötig sei, die Polizei nach einem Unfall zu benachrichtigen, irrt. Ist der Eigentümer des Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt vor Ort, ist eine Meldung bei der Polizei nicht nötig, solange es sich um reine Blechschäden handelt. Ist aber eine Person zu Schaden gekommen, sollte unbedingt die Polizei hinzugezogen werden.
Fehler 6
Nach dem Unfall transportiert die Kfz-Werkstatt den Wagen ab und der Kundendienst-Meister bietet dem Unfallopfer an, die Schadensregulierung mit der Versicherung zu erledigen. Aus der Sicht des Geschädigten kann man vor einer solchen Vorgehensweise nur warnen. Denn damit das Opfer nicht auf den Kosten sitzen bleibt, sollte direkt nach dem Unfall die Haftungsfrage geklärt werden und ob mit vollem Schadensersatz gerechnet werden kann oder nur mit einer Quote. Wenn das Fahrzeug schon älter ist, stellt sich die Frage, ob die Versicherung die Reparaturkosten noch übernimmt – auch wenn es gut gepflegt ist und gerade eine neue TÜV-Plakette bekommen hat.
Fehler 7
Mit den Worten „die Versicherung zahlt ja“, bietet die Kfz-Werkstatt einen Mietwagen an. Vorsicht! Ob die Versicherung die Kosten für den Mietwagen übernimmt, hängt ebenfalls von der Haftungsfrage ab.
Nach Ansicht der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer sind zur Abgabe einer verlässlichen Prognose genaue Kenntnisse aus dem Verkehrsrecht erforderlich, über die nur ein ausgebildeter Rechtsanwalt verfügt.
Fehler 8
Das Unfallopfer nimmt das Mietwagenangebot an. Doch die Versicherung trägt nur einen Teil der Kosten, da das Angebot zu teuer und nicht marktgerecht war. Ein Anwalt hätte den Betroffenen rechtzeitig darauf hingewiesen.
Fehler 9
Der Geschädigte nimmt den Mietwagen ohne zu prüfen, ob die Geltendmachung des Nutzungsausfalls nicht sinnvoller gewesen wäre. Ein Anwalt hätte für das Unfallopfer die Ansprüche durchgesetzt, die wirtschaftlich am sinnvollsten wären.
Fehler 10
Auch als zufriedener Kunde eines Autohauses ist es leichtfertig, folgendes zu verkennen: Wenn es um die Frage geht, ob eine Abrechnung auf Totalschadenbasis erfolgen muss oder aber auf Reparaturbasis rechtlich möglich ist, hat das Autohaus durchaus eigene Interessen. Für den Händler kann es – vom Einzelfall abhängig – wirtschaftlich interessanter sein, ein Ersatzfahrzeug zu verkaufen und mit dem Unfallwagen selbst zu handeln, als das Unfallfahrzeug zu reparieren. Der Anwalt als objektiver Berater hätte für den Geschädigten die beste Lösung gewählt.
Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen.
Rechtsanwaltskammer Schleswig-Holstein
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 20.10.2012
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