Scheidung – Lottogewinn aufteilen?
Vor dreißig Jahren hatten Holger und Helga geheiratet. Ihre drei aus der Ehe hervorgegangenen Kinder sind längst wirtschaftlich selbständig. Holger lebt seit acht Jahren mit seiner Freundin Martina zusammen. Helga bewohnt weiterhin die frühere Ehewohnung.
Kurz vor Weihnachten vor drei Jahren haben Holger und Martina mit ihrem gemeinsamen Lottotippschein
956.000 Euro gewonnen. Holger reichte noch im Dezember den Scheidungsantrag bei Gericht ein, der im Januar des neuen Jahres an Helga zugestellt wurde.
Nach so langer Trennung wollten beide geschieden werden. Auch die Regelung des Versorgungsausgleichs bereitete keine Probleme. Doch beim Zugewinnausgleich wurden sich Holger und Helga nicht einig. Helga verlangt unter Berücksichtigung der Hälfte des auf Holger entfallenden Anteils am Lottogewinn fast 240.000 Euro Zugewinnausgleich von Holger.
Holger ist ratlos und fragt Rudi um Rat. Holger will wissen, ob der Lottogewinn bzw. sein Anteil an dem Gewinn bei der Berechnung des Zugewinns zu berücksichtigen ist, oder ob er unberücksichtigt bleibt. Falls der Lottogewinn bei der Berechnung zu berücksichtigen wäre, hält er nach der langen Trennungszeit von acht Jahren eine Ausgleichspflicht für unbillig. Schließlich habe der Lottogewinn keinen Bezug zu seiner Ehe.
Rudi erläuterte Holger, dass es beim Zugewinnausgleich auf die Höhe des Anfangsvermögens und auf die Höhe des Endvermögens beider Eheleute ankommt. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.
Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört, also in der Regel zum Beginn der Ehe (§ 1374 BGB). Zum Anfangsvermögen gehört auch das Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt.
Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört, in der Regel bei Ehescheidung bzw. der Zustellung des Ehescheidungsantrages an den anderen Ehepartner durch das Gericht. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen (§ 1375 BGB).
Entscheidend ist, ob Holgers Lottogewinn als privilegiertes Anfangsvermögen wie Erbschaft, Schenkung oder Ausstattung (§ 1374 Abs. 2 BGB) bei der Berechnung des Zugewinns unberücksichtigt bleibt.
Rudi fand heraus, dass in einem ähnlichen Fall das Amtsgericht Mönchengladbach im Jahre 2011 zu Gunsten der Ehefrau entschieden hatte. Im Berufungsverfahren, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf zu Gunsten des Ehemannes und Lottogewinners.
Schließlich entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Revisionsverfahren durch Beschluss vom 16. Oktober 2013 zu Gunsten der den Zugewinnausgleich fordernden Ehefrau.
Laut BGH stellt ein Lottogewinn keinen Vermögenserwerb wie bei Erbschaft oder Schenkung dar. Dem Lottogewinn liegt keine vergleichbare persönliche Beziehung zugrunde, so dass ein während der Zeit des Getrenntlebens von einem Ehepartner erzielter Lottogewinn nicht in entsprechender Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB als privilegierter Vermögenszuwachs angesehen werden kann (XII ZB 277/12).
In vorgenannter Entscheidung begründete der BGH darüber hinaus, dass die Zahlung des Zugewinnausgleichs auch nicht wegen grober Unbilligkeit gemäß § 1381 Abs. 1 BGB verweigert werden kann.
Laut BGH begründet allein eine längere Trennungszeit der Ehegatten im Zeitpunkt des Vermögenserwerbs noch keine unbillige Härte der Ausgleichspflicht.
Dass der Lottogewinn/Vermögenszuwachs keine innere Beziehung zur ehelichen Lebensgemeinschaft hat, ist laut BGH gleichfalls kein Grund für eine Zahlungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit, weil der Gesetzgeber bei der Regelung des Zugewinnausgleichs bewusst nicht nach der Art des Vermögenserwerbs unterscheidet, außer bei den Ausnahmen gemäß § 1374 Abs. 2 BGB.
Auf Grund der höchstrichterlichen Entscheidung sieht Rudi für Holger keine Erfolgsaussichten im Zugewinnverfahren. Er rät ihm mit Helga eine Einigung abzuschließen, die gerichtlich protokolliert werden könnte. So würde eine Entscheidung des Gerichts und eine für Holger aussichtslose kostenintensive Auseinandersetzung durch die Instanzen vermieden.
(besprochen/mitgeteilt von RECHTSANWALT Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)
Quelle: openPR
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Kategorien: Recht, Urteile
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