Scheinselbständigkeit – vermeidbares Risiko der Zusammenarbeit von Unternehmen und Freien Mitarbeitern
Die Zusammenarbeit mit Freien Mitarbeitern hat für Unternehmen ohne Zweifel zahlreiche Vorteile: Externes Wissen mit internen Strukturen verbinden, Flexibilität im Personaleinsatz und Kostenersparnis bei Sozialversicherungsbeiträgen. Doch auch der Freie Mitarbeiter profitiert von der Arbeit nach Auftrag: Er arbeitet selbständig, kann seine Arbeitszeiten frei einteilen und seinen Stundensatz selbst bestimmen.
Im Idealfall jedenfalls.
Jüngste Fallbeispiele etwa bei Reinigungsfirmen, Automobilherstellern oder gar im Bundestag zeigen jedoch auch die Risiken auf, die bei einer engen, regelmäßigen Zusammenarbeit drohen. Der größte Schaden entsteht wohl auf beiden Seiten, wenn die Zusammenarbeit leichtfertig über Werksverträge gestaltet und vom Status der Scheinselbständigkeit geprägt ist.
Stellt nämlich die Deutsche Rentenversicherung Bund den Status der Scheinselbständigkeit fest, drohen sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Arbeitgeber hohe Nach- und Strafzahlungen, die beiden Seiten die Existenzgrundlage kosten können:
Der ehemalige Auftraggeber, nun Arbeitgeber muss dem nunmehrigen Mitarbeiter alle Rechte eines Angestellten gewähren, Sozialversicherungsbeiträge von bis zu 4 Jahren müssen rückwirkend erstattet werden. Wird ihm Vorsatz nachgewiesen, können sogar Nachforderungen von bis zu 30 Jahren und Haftstrafen auf ihn zukommen, der finanzielle Ruin scheint gewiss.
Auch die Existenzgrundlage des ehemals Selbständigen besteht bei Scheinselbständigkeit nicht mehr: Ab Feststellung des Status gilt der ehemals Selbständige nämlich als Arbeitnehmer, sein Gewerbe muss abgemeldet werden, seine unternehmerische Tätigkeit ist beendet. Zudem kann auch er zu rückwirkenden Beitragsnachzahlungen in die Sozialkassen verpflichtet werden.
Die Kriterien und Folgen von Scheinselbständigkeit können auf dieser Infografik von tagwerk detaillierter nachgelesen werden: www.mein-tagwerk.de/tagwerk-Infografik-Scheinselbstaendig…
Um diese verheerenden Auswirkungen zu verhindern, sollten sich alle Beteiligten die folgenden Fragen stellen, um den Status des Selbständigen in der Geschäftsbeziehung zu überprüfen und im Zweifel eine Rechts- oder Steuerberatung aufsuchen:
– Ist der Freie Mitarbeiter verpflichtet allen Weisungen des Auftraggebers zu folgen?
– Arbeitet er weder auf eigenen Namen noch auf eigene Rechnung?
– Muss er bestimmte Arbeitszeiten (etwa die Arbeitszeiten des Unternehmens) einhalten?
– Verrichtet er dieselben Aufgaben wie Festangestellte des Unternehmens?
– Befindet sich sein Arbeitsplatz (verpflichtend) in den Räumen des Auftraggebers oder gibt der Arbeitgeber einen anderen Arbeitsort vor?
– Muss er regelmäßig und in hoher Frequenz detaillierte Berichte über seine Leistungen beim Auftraggeber vorlegen?
– Muss er bestimmte Hard- und Software nutzen, die dem Auftraggeber die Möglichkeit geben, ihn zu kontrollieren?
– Tritt er in der Geschäftswelt nicht mehr als Selbständiger auf? (Macht also keine Werbung für sich, nutzt kein eigenes Briefpapier, eigene Visitenkarten, akquiriert keine Kunden etc.)
- Hat er zuvor bei demselben Arbeitgeber dieselben Aufgaben als Arbeitnehmer erfüllt?
– Erwirtschaftet er seinen Umsatz fast ausschließlich mit Aufträgen des einen Auftraggebers?
Je öfter diese Fragen mit „JA“ beantwortet werden können, desto wichtiger ist es, eine Statusfeststellung bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund zu beantragen, bevor es zu spät ist und beide Existenzen bedroht werden.
Quelle: openPR
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