Schlafwandler haben keinen Unfallversicherungsschutz
Schlafwandler können bei einem Unfall keine Leistungen aus ihrer privaten Unfallversicherung verlangen. Das hat das OLG Bamberg (1 U 120/10) entschieden.
Geklagt hatte ein Versicherter, der während des Schlafwandels einen Unfall erlitten hatte. Er machte Ansprüche aus seiner privaten Unfallversicherung geltend. Die Richter wiesen die Klage in zweiter Instanz ab. Nach ihrer Ansicht kann sich der Versicherer auf den, in den allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Risikoausschluss der Bewusstseinsstörung berufen. Das Schlafwandeln falle darunter. Hierfür sei es nicht erforderlich, dass eine Erkrankung vorliege oder völlige Bewusstlosigkeit eingetreten sei. Das Oberlandesgericht hat es stattdessen zur Annahme dieses Ausschlusses aus ausreichend angesehen, dass eine Beeinträchtigung der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit gegeben war und es deshalb zu dem Unfall gekommen war.
Rechtsanwalt Dr. Alexander T. Schäfer
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Quelle: openPR
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Kategorien: Recht, Urteile
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