Schneeballschlacht – Regress vom Schüler?

urteile-recht (11)Rudi Ratlos fragt:
Schneeballschlacht – Regress vom Schüler ?
Der Unterricht war längst zu Ende und der Schulbus hatte wie so oft im Winter Verspätung. Steve und Marco vertrieben sich daher im frisch gefallenen Schnee an der Bushaltestelle die Zeit mit einer Schneeballschlacht. Ein Schneeball traf Steve am linken Auge. Nun verlangt der Unfallversicherungsträger von dem 16-jährigen Marco die Erstattung von 1.600 Euro für die unfallbedingte stationäre und ambulante Behandlung seines Mitschülers Steve.

Nachdem Marco und seine Eltern die Zahlung abgelehnt hatten, droht die Versicherung mit Klageerhebung. Marcos Eltern fragen daher Rudi um Rat, denn die Versicherung stützt ihre Regressforderung auf § 823 BGB, § 116 SGB X und § 110 Abs.1 SGB VII, da Marco seinem Mitschüler die Verletzungen außerhalb des Schulbetriebs nach Beendigung des Unterrichts und außerhalb der Schule an der ca. 100 Meter entfernten Bushaltestelle zugefügt hatte. Außerdem hätte sich Marco durch das gezielte Werfen der Schneebälle auf Steve grob fahrlässig mit einem möglichen Eintritt von erheblichen Verletzungsfolgen abgefunden.
Marco beteuert, dass er Steve in keiner Weise gesundheitlich schädigen wollte. Der Schnee war frisch gefallen, weder verharrscht noch vereist, und auch sonstige Fremdkörper befanden sich nicht in seinen Schneebällen.
Rudi fand heraus, dass der Bundesgerichtshof (BGH) am 15.07.2008 in einem Revisionsverfahren eines ähnlichen Falles die Regressansprüche des Versicherungsträgers wegen Schulbezogenheit des Schneeballschlacht-Unfalls zurückgewiesen hatte (Az: VI ZR212/07).
Der BGH verneinte in jenem Fall einen Regressanspruch der Versicherung, weil bei Schulunfällen dieser Art ein Haftungsausschluss des Schadenverursachers besteht. Dieses Haftungsprivileg soll den Schulfrieden und das ungestörte Zusammenleben von Lehrern und Schülern in der Schule gewährleisten. Erforderlich ist die innere schulische Verbundenheit von Schädiger und Verletztem, die bei solchen Unfällen zum Ausdruck kommen muss.
Voraussetzung ist, dass die konkrete Verletzungshandlung durch die Besonderheiten des Schulbetriebs geprägt wird, was in der Regel eine engere räumliche und zeitliche Nähe zu dem organisierten Betrieb der Schule erfordert. Einen Unfall in Folge solch einer „schulbezogenen“ Schneeballschlacht bei voller Haftung der Unfallversicherung sah der BGH in jenem Fall als gegeben.
Schulbezogen in diesem Sinne sind laut BGH insbesondere Verletzungshandlungen, die aus Spielereien, Neckereien und Raufereien unter den Schülern hervorgegangen sind. Ebenso Verletzungen, die in Neugier, Sensationslust und dem Wunsch, den Schulkameraden zu imponieren, ihre Erklärung finden. Gleiches gilt für Verletzungshandlungen, die auf übermütigen und bedenkenlosen Verhaltensweisen in einer Phase der allgemeinen Lockerung der Disziplin beruhen, insbesondere in den Pausen, auf Klassenfahrten oder nach Beendigung des Unterrichts.
Ein Haftungssausschluss des Schülers ist dann bei Unfällen gerechtfertigt, wenn eine Prägung durch die Besonderheiten des Schulbetriebs vorliegt. Die Rechtsprechung hat die Schulbezogenheit von Unfällen in der Nähe der Schule z.B. bejaht beim Knallkörperwurf an Bushaltestellen, bei Schubsereien unter Schülern im Bus, bei Manipulation am Lehrerfahrrad außerhalb des Schulgeländes oder beim Umfahren einer Schülergruppe mit dem Mofa auf dem Zufahrtsweg zur Schule.
Eine Haftung des schädigenden Schülers gegenüber dem Sozialversicherungsträger ist nach jener Entscheidung des BGH ausgeschlossen, da nach § 110 Absatz 1 Satz 3 SGB VII sich das Verschulden nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen braucht, nicht aber auf die konkreten Schadensfolgen. Vorsätzliches Handeln im Sinne dieser Bestimmung setzt Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges voraus.
Laut Bundesgerichtshof reicht es nicht aus, dass bei Schneeballwürfen immer die Gefahr einer Verletzung des menschlichen Zielobjekts bestehen mag, und dass der Schädiger den Schneeball absichtlich in Richtung des Geschädigten geworfen hat. Den anderen zu treffen, ist gerade der Sinn einer Schneeballschlacht, und zu Unfällen kann es bei fast jeder spielerischen oder sportlichen Betätigung kommen, so das Gericht.
Der Vorwurf grober Fahrlässigkeit ist laut BGH in solchen Fällen nur dann gerechtfertigt, wenn aus besonderen Gründen, z.B. aufgrund des Zustands des Schnees oder des Vorhandenseins massiver Fremdkörper, mit einer Verletzung Dritter gerechnet werden muss und das Werfen des Schneeballs deshalb als besonders verantwortungslos erscheint.
In Marcos konkretem Fall liegen jedoch solche Umstände nicht vor. Rudi rät daher Marco und seinen Eltern, die Versicherungsgesellschaft auf vorgenannte höchstrichterliche Entscheidung hinzuweisen und sich bei jenem Unfall auf die Haftungsfreistellung zu berufen.
(besprochen/mitgeteilt von RECHTSANWALT Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 18.01.2014
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