Schulung oder Abmahnung?

buero-arbeit-computerWerner hatte erfolgreich gegen zwei Kündigungen seines Arbeitgebers geklagt. Die Gerichtsverfahren dauerten zwei Jahre. Nachdem Werners Arbeitgeber auch in der zweiten Instanz verloren hatte, war man bereit, Werner in seiner vertragsgemäßen Position als Zweigstellenleiter zu beschäftigen. Dazu sei jedoch im Hinblick auf Werners zweijährige Abwesenheit eine zweiwöchige Schulung zum Aufarbeiten von Arbeitsanweisungen und das Einarbeiten in neue EDV-Programme am zwanzig Kilometer entfernten Sitz der Firma notwendig. Die Schulung sollte am nächsten Tag erfolgen.

Dies wies Werner zurück, worauf der Arbeitgeber ihn nochmals schriftlich aufforderte, sich zur Nachschulung zu begeben. Als Werner dem nicht nachkam, mahnte der Arbeitgeber ihn schriftlich ab und forderte ihn erneut zur Teilnahme an der Veranstaltung auf. Als auch dies erfolglos war, wurde Werner eine zweite Abmahnung erteilt. Werner wies beide Abmahnung als rechtsunwirksam zurück. Er sah es als Schikane seines Arbeitgebers an, ihn zur Nachchulung zu schicken. Die Nachschulung ist nach Werners Meinung auch überflüssig, denn er arbeitet bereits seit zehn Jahren als Niederlassungsleiter in der Firma.
Nachdem sein Arbeitgeber mit Kündigung drohte, beabsichtigt Werner Klage auf Entfernung beider Abmahnungen aus der Personalakte zu erheben. Er fragte vorsorglich Rudi um Rat.
Rudi fand heraus, dass das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem ähnlichen Fall mit Urteil vom 05.10.2005 die Klage eines Angestellten auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte zurück gewiesen hatte. Laut Gericht hat der Kläger gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, indem er die Anweisung seines Arbeitgebers, an einer Schulungsmaßnahme teilzunehmen, nicht befolgte. Es unterliegt dem Direktionsrecht des Arbeitgebers gemäß § 106 GewO, den Arbeitnehmer anzuweisen, an internen Schulungen teilzunehmen, die hinsichtlich seiner Tätigkeit geboten oder zumindest förderlich erscheinen. Die verantwortungsvolle Tätigkeit als Niederlassungsleiter rechtfertigt nach zweijähriger Unterbrechung laut Landesarbeitsgericht die angeordnete Einarbeitung.
Rudi riet Werner auf Grund dieses Urteils von einer Klageerhebung ab. Die Klage hätte nach Rudis Ansicht auch desshalb keine Erfolgsaussichten, weil die Schulung an einem nur 20 km entfernten Ort stattfinden sollte, der Arbeitgeber die Fahrtkostenerstattung zugesagt hatte und die Schulungsveranstaltung zeitlich überschaubar war.
(besprochen/mitgeteilt von RECHTSANWALT Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 26.02.2013
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