Schwerbehinderung – Falsche Angabe kann Anfechtung des Arbeitsvertrages nach sich ziehen
BAG Urteil vom 07.07.2011 – 2 AZR 396/10
Die insbesondere im Arbeitsrecht tätige Kanzlei Himmelsbach & Sauer aus Lahr (Ortenau) teilt mit, dass das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit neuestem Urteil entschieden hat, dass die zulässigerweise gestellte Frage nach einer Schwerbehinderung, vom Arbeitnehmer wahrheitsgemäß zu beantworten ist. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Anfechtung ist danach jedoch nur dann möglich, wenn die Frage nach der Schwerbehinderung ursächlich für die Einstellung des Arbeitnehmers war. Nach Auskunft des im Arbeitsrecht tätigen Rechtsanwalt Semioli kann dem Urteil des BAG zufolge weder eine Anfechtung noch eine Kündigung wegen Unehrlichkeit auf diese eine Täuschung gestützt werden, wenn die Schwerbehinderung kein Einstellungskriterium war.
Ob die in der Rechtsprechung und Fachliteratur umstrittene Problematik zur Zulässigkeit der Frage nach der Schwerbehinderung im Einzelfall erlaubt ist, wurde vom BAG nicht weiter erörtert. Nachdem das Gericht sich allerdings dazu geäußert hat, welche Folgen eine unzutreffende Antwort hat, kann die Zulässigkeit der Frage nach dieser Entscheidung zumindest angenommen werden.
Rechtsanwalt Franco Semioli von der Partnerschaft Himmelsbach & Sauer in Lahr, Seelbach (Ortenau) und Bahlingen (Kaiserstuhl) rät daher sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern sich im jeweiligen Einzelfall von einem im Arbeitsrecht tätigen Rechtsanwalt beraten zu lassen.
Himmelsbach & Sauer Partnerschaft
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt
Quelle: openPR
bisher keine Kommentare
Comments links could be nofollow free.
Kategorien: Recht, Urteile
Ähnliche Beiträge zu diesem Thema
- Kündigung des Arbeitsvertrags: Hohe Hürden für eine wirksame Kündigung
- Urlaubsanspruch bei langer Krankheit
- Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und ihre rechtlichen Konsequenzen
- Falsche Steuererklärung – Selbstanzeige ist ein schwieriges Geschäft
- Hinweis auf anhängige Gerichtsverfahren zum Thema Abgeltungssteuer