Steuererklärung: Der frühe Vogel…
Noch lacht die Sonne am Himmel und zieht uns nach draußen. Doch die nächsten Tage versprechen, wieder etwas kühler und schmuddeliger zu werden. Eigentlich genau das richtige Wetter, um in die Steuerunterlagen des vergangenen Jahres abzutauchen und die Jahreserklärung auf den Weg zu bringen. Führt Sie dieser Weg direkt zum Finanzamt, endet Ihre Abgabefrist ohnehin am 31. Mai, mit Unterstützung Ihres Steuerberaters haben Sie noch bis zum Jahresende Zeit, die Erklärung bei Ihrem Finanzamt einzureichen. Doch auch bei fachlicher Hilfe lohnt es sich, schon einmal die notwendigen Belege herauszusuchen und weiterzuleiten.
Eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung besteht beispielsweise für Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen und die Steuerklassenkombination III/V gewählt haben, für Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitsverhältnissen nebeneinander oder wenn Sie monatliche Einkünfte von mehr als 410 Euro bezogen haben, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Hierunter zählen insbesondere Arbeitslosen-, Kurzarbeiter- oder Elterngeld.
Lassen Sie das vergangene Jahr noch einmal gedanklich Revue passieren und überlegen Sie, welche Ausgaben Sie in Abzug bringen können. Mussten Sie z. B. berufsbedingt umziehen, können Sie einen Pauschbetrag für die sonstigen Umzugsauslagen in Höhe von 687 € für Ledige / 1.374 € für Verheiratete nutzen. Für Umzüge ab dem 1.8.2013 erhöhen sich diese Beträge auf 695 € / 1.390 €. Doch auch die üblichen Fahrtkosten, Fachliteratur oder ggf. Krankheitskosten können die Steuerlast erheblich mindern und bestenfalls eine (teilweise) Erstattung der bereits gezahlten Steuerbeträge bewirken.
Auch in puncto Arbeitszimmer ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Insbesondere die Frage, ob in diesem Bereich ebenfalls eine Aufteilung der Kosten in einen betrieblichen und einen privaten Anteil vorgenommen werden kann, will der BFH voraussichtlich noch in diesem Jahr entscheiden. Nutzen Sie demnach einen Raum sowohl privat als auch beruflich, z. B. als Wohn/- und Arbeitszimmer, weil Ihnen beispielsweise kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, empfiehlt der Steuerberater-Verband e.V. Köln, den beruflichen Anteil der Aufwendungen für u. a. Miete, Strom, Heizung in der Steuererklärung anzusetzen. Werden die Kosten vom Finanzamt nicht anerkannt, sollten Sie gegen den Bescheid Einspruch einlegen und auf die anhängigen BFH-Verfahren verweisen.
Quelle: openPR
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Kategorien: Recht, Urteile