Steuerliche Absetzbarkeit von zusätzlichen Aufwendungen bei Unfällen
Schnell passiert – durch Unaufmerksamkeit oder widrige Straßenverhältnisse kann es zu Verkehrsunfällen kommen.
Was viele nicht wissen, wer mit dem Auto, Motorrad, Fahrrad oder auch zu Fuß beruflich unterwegs ist, kann die entstandenen Kosten für Reparaturen, Gutachter und sonstiges als Werbungskosten absetzen.
Voraussetzung für die Absetzbarkeit ist, dass es sich bei dem Unfallschaden um einen Schaden handelt, der sich auf dem Weg zur Arbeit, von der Arbeit nach Hause oder während der Auswärtstätigkeit ereignet hat.
Hierzu zählen auch beruflich bedingte Umzüge.
Zu beachten ist (wie bei einem anderen Arbeitsunfall auch), dass der direkte Weg ohne Umwege genommen wird UND kein Alkohol im Spiel ist.
Der Ansatz der eigenen entstandenen Reparaturkosten, Aufwendungen für den Abschlepp- und Leihwagen, Gutachter, Anwalt und Gericht sowie Schadensersatz an den Unfallgegner kann in voller Höhe erfolgen (sofern nicht von einer Versicherung übernommen).
Sogenannte Folgeschäden an Wertgegenständen, die während des Unfalls zu Bruch gegangen sind, können ebenso abgesetzt werden.
Nicht anzusetzen sind die durch den Unfall entstandene Verwarn- und Bußgelder.
Eine Obergrenze für die Absetzbarkeit der entstandenen Kosten gibt es nicht.
Quelle: openPR
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Kategorien: Recht, Urteile
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