Steuern und Gebühren bei Nichtflugantritt zurück
Bei der Buchung von Flügen werden zusätzlich zum Flugpreis Steuern und Gebühren für Dritte erhoben, die gerade im Billigsegment oft teurer sind als der reine Flugpreis selbst. Die Steuern und Gebühren sind für staatliche Behörden und Flughafenbetreiber bestimmt. Doch was passiert, wenn sich die Pläne des Fluggastes ändern und er seinen Flug nicht antritt?
Dann verweigern nicht nur viele Billig-Airlines sondern oft auch renommierte Linien-Fluggesellschaften ihren Kunden die Rückzahlung dieser Beträge meist mit fadenscheinigen Gründen. Ärgerlich schon genug, wenn man einen nicht stornierbaren Tarif gebucht hat und den Flugpreis nicht zurückerhält.
Die Rechtslage ist aber eine ganz andere: Die Steuern und Gebühren müssen die Fluggesellschaften den Flughafenbetreibern und den Sicherheitsbehörden erst zahlen, wenn der Kunde tatsächlich abfliegt. Fliegt der Kund nicht, hat er einen Anspruch auf vollständige Erstattung dieser Steuern und Gebühren. Andernfalls würde dies eine ungerechtfertigte Bereicherung seitens der Fluggesellschaften darstellen. Und die Erstattung steht dem Kunden in voller Höhe zu, ohne Abzug etwaiger Bearbeitungs- oder Phantasiegebühren für die reine Rückzahlung.
Viele Kunden scheuen aufgrund des Kostenrisikos eine gerichtliche Auseinandersetzung. Anders: Klaus Schlesinger. Er beauftragte zunächst einen Rechtsanwalt. Dieser wollte ihn in einen teuren Prozess gegen die Airline im Ausland führen. Dann nahm Schlesinger selbst die Sache in die Hand und fertigte selbst eine Klageschrift gegen die Airline. Diese Klageschrift reichte er vor einem deutschen Gericht ein. So erhöhte er den Druck auf die Airline. Die Airline wollte ein Gerichtsurteil vermeiden, einigte sich schließlich mit Schlesinger auf Zahlung von 80 % seiner Forderung und übernahm die vollständigen Gerichtsgebühren. Dafür konnte Schlesinger die Fahrtkosten zur Gerichtsverhandlung einsparen.
Die meisten Rechtsanwälte, so Schlesinger, haben aufgrund geringer Streitwerte und davon abhängigen niedrigen Honoraren kaum Interesse solche Gerichtsprozesse, oft außerhalb ihres Kanzleiorts, zu führen. Daher empfiehlt Schlesinger, die Sache selbst in die Hand zu nehmen und selbst zu klagen.
Quelle: openPR
Klaus Schlesinger, Dipl.-Verw. (FH)
Hans-Sachs-Str. 3
38124 Braunschweig
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