Freistellung nach Kündigung darf nicht unter Anrechnung von Urlaubstagen erfolgen
Im vorliegenden Fall des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm (Az.: 16 Sa 763/12) hatte der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt. Zudem veranlasste er für den Fall der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung, die Freistellung des Beschäftigten von seiner Arbeitspflicht. Im Zuge dessen wollte der Arbeitgeber nun die noch offenen Urlaubs- und Überstundenansprüche des Arbeitnehmers auf die Zeit der Freistellung anrechnen. Der Arbeitnehmer verlangte aber vom Arbeitgeber die Abgeltung der Urlaubsansprüche, was dieser mit Verweis auf die Freistellung ablehnte. Daraufhin erhob der Arbeitnehmer Klage vor dem Arbeitsgericht.
geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von BudotenFälligkeit des Urlaubsentgelts – Grundsätzlich vor Urlaubsantritt
Der Arbeitgeber hat dem urlaubnehmenden Arbeitnehmer das Urlaubsentgelt vor Antritt des Erholungsurlaubs auszuzahlen. Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor Beginn seines Urlaubs erhalten hat.
geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von BudotenBundesarbeitsgericht – Gleichbehandlung bei Lohnerhöhungen
Aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Arbeitnehmer bei Anwendung einer selbst gesetzten Regelung gleich zu behandeln. Deshalb darf er auch im Falle einer freiwillig gewährten allgemeinen Lohnerhöhung Unterschiede nur aus sachlichen Gründen machen. Der Arbeitgeber muss die Anspruchsvoraussetzungen so abgrenzen, dass nicht ein Teil der Arbeitnehmer sachwidrig oder willkürlich von der Vergünstigung ausgeschlossen wird.
geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von BudotenBundesarbeitsgericht – Höhe des Urlaubsentgelts
Nach ,? 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) haben Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Bei der Ermittlung der Höhe des Urlaubsentgelts sind alle im gesetzlichen Referenzzeitraum der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn gezahlten laufenden Vergütungsbestandteile – mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes – zu berücksichtigen (,? 11 BUrlG).
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