Traditionelles Weihnachtsgeld kann nicht durch Betriebsvereinbarung abgeschafft werden

urteil001.jpgArbeitgeber können ein aufgrund betrieblicher Übung traditionell gewährtes Weihnachtsgeld nicht ohne Weiteres durch eine spätere Betriebsvereinbarung abschaffen. Das hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LAG) entschieden. Ein derartiges Vorgehen verstoße gegen das Günstigkeitsprinzip, schrieben die Rostocker Richter in ihrem Urteil (Az.: 2 Sa 330/07).

Hintergrund ist der Fall des Mitarbeiters einer Fleisch- und Wurstwarenfabrik, der seit mehr als zehn Jahren zusammen mit dem Lohn für November zum 15.12. des jeweiligen Jahres auch eine sog. Jahressonderzuwendung (Weihnachtsgeld) erhalten hatte. Diese entsprach jeweils einem bestimmten Prozentsatz des Monatseinkommens.

Als der Arbeitgeber im November 2006 wegen wirtschaftlicher Probleme mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung schloss, die vorsah, dass für das Kalenderjahr 2006 kein Weihnachtsgeld gezahlt werde, klagte der Mann. Während das Arbeitsgericht Schwerin seine Rechtsauffassung mit dem Hinweis zurückwies, der Anspruch auf Weihnachtsgeld „sei durch die Betriebsvereinbarung untergegangen“, war die Berufung vor dem LAG erfolgreich.

Zur Begründung verwies die 2. Kammer auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 10 AZR 720/05). Demnach gilt bei Gratifikationen, die jährlich der gesamten Belegschaft gewährt werden, die Regel, „dass eine dreimalige vorbehaltlose Gewährung zur Verbindlichkeit erstarkt“. Insofern sei für den Arbeitnehmer „ein vertraglicher Anspruch auf die Jahreszuwendung entstanden“.

Dieser Anspruch, der seinerzeit eben nicht „unter dem Vorbehalt der Abänderbarkeit durch eine Betriebsvereinbarung gewährt worden ist“, dürfe nun auch nicht durch eine Betriebsvereinbarung beseitigt werden.

Auch aus sonstigen Gründen sei ein Verzicht auf die Zahlung des Weihnachtsgeldes unzulässig. Schließlich gelte hier das sog. Günstigkeitsprinzip, demzufolge günstigere arbeitsvertragliche Regelungen „auch gegenüber einer nachträglich verschlechternden Betriebsvereinbarung wirksam“ bleiben.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 16.04.2008 (Az.: 2 Sa 330/07).

Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 6.11.2008
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