Umzug aus beruflichen Gründen – das können Sie geltend machen

In unserer modernen Arbeitswelt ist Mobilität gefragt. Oft erfordern berufliche auch räumliche Veränderungen. „Ist ein Umzug von Berufs wegen notwendig, können Steuerzahler das Finanzamt an den Umzugskosten beteiligen“, erklärt Gudrun Steinbach, Vorstand bei der bundesweit aktiven Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. „Wer weiß, welche Aufwendungen er absetzen kann, dem winkt eine attraktive Steuerersparnis“, so die Expertin.

Wann ein Umzug tatsächlich beruflich begründet ist, entscheidet das Finanzamt analog dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG). Voraussetzungen für eine steuerliche Anerkennung der Umzugskosten als „Werbungskosten“ sind demnach eine neue Arbeitsstelle an einem anderen Ort, aber auch die Versetzung innerhalb des Unternehmens an einen neuen Standort, sofern die Umzugsausgaben hier nicht der Arbeitgeber erstattet. Auch, wer durch den Umzug eine bislang doppelte Haushaltsführung aufgeben kann oder den Anfahrtsweg zur Arbeitsstelle um mindestens eine Stunde verkürzt, wird steuerlich entlastet. Selbst Berufseinsteiger können profitieren: „Eine Erstattung erwarten dürfen auch jene, die ihren Wohnort wechseln müssen, um ihren ersten Job antreten“, betont Gudrun Steinbach.
Die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. rät allen Betroffenen, sich bereits vorab genau zu informieren, welche Kosten geltend gemacht werden können. Absetzbar sind nämlich nicht nur die reinen Umzugs- bzw. Transportkosten. Als Werbungskosten können in der Steuererklärung auch weitere Kosten geltend gemacht werden, die in Zusammenhang mit dem beruflich begründeten Umzug stehen, wie z. B. Reise-, Fahrt- und Übernachtungskosten, die im Rahmen von Wohnungsbesichtigungen anfallen, Kosten für Zeitungsannoncen, doppelte Mietzahlungen oder auch Maklergebühren. Selbst die Kosten für Kochherde oder Öfen, die ausgetauscht werden müssen, weil in der neuen Wohnung Gas- statt – wie in der alten Wohnung – Elektroanschlüsse liegen sind abziehbar. Auch Aufwendungen für den Einsatz privater Umzugshelfer werden vom Finanzamt als Umzugskosten im Rahmen der Werbungskosten berücksichtigt. Wichtig ist jedoch in allen genannten Fällen, dass der Betroffene Nachweise vorlegen kann. So raten die Steuerexperten der Lohnsteuerhilfe e.V. Rechnungen und Quittungen sorgfältig aufzubewahren.
Wer keine Belege sammelt, kann Umzugskosten in Höhe der Umzugskostenpauschale als Werbungskosten geltend machen. Der Pauschbetrag richtet sich nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) und wird regelmäßig der Höhe nach angepasst. Die Umzugskostenpauschale für sonstige Auslagen beträgt für Umzüge ab 2012 für Verheiratete 1314 Euro, für Ledige 657 Euro. Zudem wird für jede weitere Person im Haushalt ein Zuschlag in Höhe von 289 Euro gewährt. „Selbst Nachhilfeunterricht für Schulkinder, die durch einen Umzug Unterricht versäumt haben oder aufgrund eines Umzugs bestimmte schulische Inhalte aufholen müssen, können in der Steuererklärung angeführt werden“, informieren die Steuerexperten. Hier gilt jedoch kein Pauschbetrag, sondern ein Höchstbetrag von 1657 Euro. Für den Werbungskostenabzug müssen also beim Finanzamt Belege vorgelegt werden. „Wer Steuersparpotenziale voll ausschöpfen will, sollte sich schon vorab über alle Möglichkeiten beraten lassen“, so Gudrun Steinbach.
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 12.02.2013
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