Umzugshelfer Fiskus
Mobilität wird heutzutage bei vielen Arbeitgebern großgeschrieben und stellt damit auch für zahlreiche Arbeitnehmer einen wesentlichen Bestandteil ihres Arbeitsalltags dar. Wer nicht pendeln will bzw. kann, wird über kurz oder lang seine Umzugskisten packen müssen. Damit dabei nicht mehr Geld als nötig „auf der Strecke“ bleibt, empfiehlt der Steuerberater-Verband e. V. Köln, diese Kosten steuerlich geltend zu machen.
Insbesondere Aufwendungen im Zusammenhang mit einem beruflich veranlassten Umzug können – sofern nicht vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet – als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Diese berufliche Veranlassung liegt bspw. bereits dann vor, wenn sich infolge der Wohnortverlegung der Arbeitsweg um mindestens eine Stunde reduzieren lässt.
Neben Speditions- und Reisekosten gehören dann beispielsweise auch Maklergebühren für die neue Mietwohnung sowie doppelte Mietzahlungen wegen bestehender Kündigungsfristen zu den steuerlich absetzbaren Umzugskosten. Daneben werden sonstige Umzugsauslagen derzeit pauschal in Höhe von 687 € (Ledige) / 1.374 € (Verheiratete) steuerlich anerkannt. Hier empfiehlt es sich für Steuerpflichtige stets, die aktuellen Pauschbeträge im Blick zu haben bzw. sich zur Beratung und Unterstützung an den Steuerberater zu wenden.
Quelle: openPR
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