Unfall bei Vereinsfahrt – wer haftet?

autobahn.deAbsicherung ist heutzutage alles – auch im Vereinssport. Wer kommt auf, wenn etwas auf der Fahrt zum Wettkampf- oder Trainingsort passiert?
Niemand wünscht es sich, nur wenige machen sich ihre Gedanken darum – aber trotzdem muss man immer wieder damit rechnen: bei gemeinsamen Fahrten zu Trainingslagern, Turnieren oder Lehrgängen ist kein noch so erfahrener Fahrzeugführer vor einer Unfallbeteiligung gefeit. Was also tun, schon im Vorhinein, damit man zur Unzeit nicht unvorbereitet dasteht?

Die Frage der Insassenversicherung
Eltern als Fahrer
Amateursportvereine haften zunächst erstmal nicht für Schäden, die im Rahmen des Personentransports durch Eltern verursacht werden. Sollten also Eltern als Fahrer einspringen, um Kinder zu Veranstaltungen zu fahren, ist der Verein für eventuelle Schäden nicht haftbar zu machen. Auch die normale KFZ-Haftpflichtversicherung kann nur für die Begleichung von Schäden geltend gemacht werden, die an anderen Autos entstehen, jedoch nicht für Verletzungen der im Auto sitzenden Kinder.
Aus diesem Grunde sollten sich Eltern und andere Nicht-Vereinsmitglieder, die mit der Beförderung von Vereinszugehörigen betraut werden, den Abschluss einer Insassenversicherung überlegen. Es ist ihnen besonders dann anzuraten, wenn sie in hoher Zahl und/oder in regelmäßigen Abständen Kinder oder andere Vereinsmitglieder zu Veranstaltungen fahren.
Haben die jeweiligen, externen Fahrer keine solche Insassenversicherung abgeschlossen, haften sie privat für Schäden, die den Insassen widerfahren. Dies kann sehr teuer werden, bei Schäden über einer bestimmten Versicherungssumme ist sogar mit weiteren Folgen zu rechnen. Eine anzuratende Vorgehensweise für Eltern sollte auch stets sein, sich mit den Eltern der anderen Kinder abzusprechen, welches Kind von wem mitgenommen wird.
Der Trainer als Fahrer
Gibt es mehrere, sich abwechselnde Fahrer (Fahrgemeinschaften), muss ein jeder von ihnen eine eigene Insassenversicherung abgeschlossen haben. Dies betrifft ausdrücklich nicht die Angestellten eines Vereins. Sobald einer von ihnen im Rahmen seiner Funktion im Verein tätig wird, zum Beispiel ein Trainer, haben wir es arbeitsrechtlich mit den Grundsätzen zur Haftungsfreistellung bei gefahrengeneigter Arbeit zu tun:
Vereine dürfen Mitglieder, die sie zur Durchführung schadensträchtiger Aufgaben einsetzen (die somit in besonderem Maße ihrer vereinsrechtlichen Treupflicht genügen), grundsätzlich nicht mit den Folgen solcher Schäden belasten. Dies ist rechtlich zumindest immer dann anwendbar, wenn das Mitglied ehrenamtlich und somit unentgeltlich tätig wurde.
Schäden im Ausland
Wird ein Vereinsmitglied bei einem beispielsweise im Ausland durchgeführten Trainingslager versehrt, haftet der Verein für Schäden, die während der Fahrt, dem Aufenthalt und dem Training entstehen.
Meistens existiert jedoch auch eine Versicherung, die der Verein (extra oder im Zuge einer übergeordneten Versicherung) abgeschlossen hat. Die Landessportverbände ratifizieren zum Beispiel Sportversicherungsverträge. Entlang der Dauer der Mitgliedschaft sind Vereinsmitglieder bei sportlichen und anderen satzungskonformen Vereinsaktivitäten unfall- und haftpflichtversichert, inklusive dem Trainingslager in fernen Landen.
Aufpassen muss man jedoch bei der Klärung von Schäden während Aktivitäten, die eine Person unternimmt, vom Verein so jedoch konkret nicht angeordnet wurden. Hier bestünde dann kein Versicherungsschutz. Der Verein sollte deswegen Kommunikationsregeln führen, die eine ausdrückliche Anweisung von Einzeltrainings nachprüfbar machen und regeln, damit ein Versicherungsschutz am Ende gegeben ist.
Fazit: Seien Sie versichert
Auf wichtige Fragen sind in diesem Artikel hingewiesen worden. Was aber darüber hinaus trotzdem nicht zu unterschätzen ist, ist die Aufsichtspflicht über (im besonderen Maße) minderjährige Vereinsmitglieder. Kinder werden für die Dauer des Auswärtstermins dem Verein und seinen Mitarbeitern überlassen. Deshalb ist der Verein auch im Falle des Falles für Verletzungen der Aufsichtspflicht verantwortlich zu machen.
Mit dem Abschluss der richtigen Versicherung bzw. der Überprüfung, ob mit der entsprechenden Versicherung alle Eventualitäten abgedeckt wurden, können Vereine sich von Anwälten für Verkehrsrecht bzw. Arbeitsrecht beraten lassen. Eine Übersicht über Anwälte und Rechtsinfos aus diesem und noch vielen anderen Rechtsbereichen finden Sie bei www.advogarant.de.

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 20.01.2014
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