Unzumutbare Belästigung durch Kreditkarte?

Für Unternehmen ist das Interesse an zielgerichteter Werbung ungebrochen groß. Dabei ist kundenorientierte und vor allem persönliche Werbung die wohl effektivste Form, die aus diesem Grund stets angestrebt wird. Daher erarbeiten Unternehmen regelmäßig Aufsehen erregende Werbeaktionen, durch die neue Kunden akquiriert, aber auch bestehende Kunden zum Abschluss weiterer Verträge bewegt werden sollen.

Dabei gilt es jedoch stets zu beachten, dass diese Werbeaktionen nicht die wettbewerbs- und werberechtlichen Regeln verletzen.

Einen kritischen Fall hat der Bundesgerichtshof am 03.03.2011 (Az.: I ZR 167/09) verhandelt.

Die Deutsche Postbank AG hat im Jahr 2008 einen Werbebrief an Bestandskunden mit einer auf den Empfänger ausgestellten Kreditkarte versehen, zu deren Nutzbarkeit jedoch zunächst noch ein Freischaltungsauftrag erfolgen musste, mit dem ein entgeltlicher Kreditkartenvertrag verbunden war.

In diesem Verhalten sah der Bundesverband der Verbraucherzentralen ein unzulässiges Verhalten, da in unsachlicher Weise auf die Entscheidungsfreiheit des Adressaten Einfluss genommen werde und dies darüber hinaus eine unzumutbare Belästigung darstelle.

Dem trat der BGH jedoch entgegen.

Die Funktionsweise einer Kreditkarte sei den Verbrauchern hinreichend bekannt, ebenso konnten sie dem Werbeschreiben entnehmen, dass die Kreditkarte erst nach Rücksendung des Freischaltauftrags nutzbar sei und dadurch ein entgeltlicher Vertrag zustande komme.

Darüber hinaus sähen sich zwar einige Empfänger aufgrund der persönlichen Angaben auf der Karte veranlasst, diese beispielsweise durch Zerschneiden zu zerstören und ihre Daten unkenntlich zu machen, bevor sie die Karte entsorgten. Dies bedürfe zwar eines Mehraufwands gegenüber üblichen Werbeschreiben, jedoch sei darin noch keine unzumutbare Belästigung zu sehen.

Fazit:
Werbung muss kreativ und ansprechend sein, um das Ziel, Kunden an sich zu binden und für die eigenen Produkte zu begeistern, zu erreichen. Allerdings dürfen dabei die Regeln des Wettbewerbs- und Werberechts nicht überschritten werden, weshalb konkrete Werbeaktionen zuvor stets mit einem spezialisierten Rechtsanwalt abgestimmt werden sollten.

© RA Axel Mittelstaedt 2010 – LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com

Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 8.08.2011
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