Urheberrecht: Wird Streaming zur neuen Abmahnwelle?

rechtsanwalt-urteile-rechtAus aktuellem Anlass rund um die Vorkommnisse zu Redtube stellt sich bei vielen Internetnutzern die ganz allgemeine Frage, ob Streaming nun legal oder doch illegal und damit abmahnfähig ist. Und wie so viele Fragen im rechtlichen Bereich, kann auch diese nicht klar mit ja oder nein beantwortet werden.

Zunächst einmal bleibt festzuhalten, dass der rein technische Vorgang des Streaming per se einen vollkommen legalen Vorgang des Darstellens von Filmen und anderen Webinhalten auf dem eigenen Rechner bezeichnete, ohne dass diese Inhalte dort auch dauerhaft gespeichert werden müssen. Die Frage nach der Rechtslage stellt sich erst dort, wo urheberrechtlich geschützte Filme und Inhalte gestreamt werden. Das wird auf den meisten bekannten Portalen wie z.B. kino.to oder maxdome der Fall sein. Der Unterschied zwischen diesen Portalen liegt nun darin, dass die einen die Rechte zum öffentlichen Zugänglichmachen der Filme bei den Urhebern erworben haben. Damit erfolgt das Bereitstellen des Stream rechtmäßig, so dass auch der User keine Urheberrechtsverletzung begeht.
Inwieweit dies jedoch bei den kostenlosen Portalen anders ist, ist Gegenstand zahlreicher Diskussionen. Grundsätzlich ist der reine Werkgenuss, also das bloße Ansehen eines Filmes nicht vom Urheberrecht geschützt. Allerdings werden beim Streaming Teile davon im sog. Cache zwischengespeichert. Da das Urheberrecht grundsätzlich nicht nach Art und Umfang einer Kopie unterscheidet, fällt diese Speicherung schon in den Bereich der urheberrechtlich geschützten Handlungen.
Möglicherweise fällt die Speicherung im Cache jedoch unter die Vorschrift des § 53 UrhG, nach dem das Erstellen einer Privatkopie erlaubt ist. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass das Streaming ausschließlich zum privaten Gebrauch erfolgt und die Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig ist. An diesem Punkt wird vielfach argumentiert, dass bei kostenlosen Portalen die Nutzer wissen müssten, dass die Vorlagen rechtswidrig seien, so dass Streaming über z.B. kino.to demzufolge eine Urheberechtsverletzung darstellt. An diese Stelle könnte der Einwand helfen, dass nicht jedes kostenlose Angebot im Internet rechtswidrigen Inhalt bereithält. Auch Videos über youtube.com oder ähnliche Portale könnten nicht vom Urheber selbst dort eingestellt worden sein, so dass es sich wieder um eine rechtswidrige Vorlage handelt. Kaum jemand wird jedoch auf di Idee kommen beim Nutzen der Plattform youtube.com eine Urheberechtsverletzung zu begehen. Inwieweit dies nun bei anderen, zumal werbefinanzierten kostenlosen Portalen anders sein soll, ist nicht wirklich schlüssig.
Im Übrigen lässt sich jedoch zur Beurteilung, ob eine Rechtsverletzung durch das Streaming begangen wird, auch noch der § 44a UrhG heranziehen. Demzufolge sind einzelne Vervielfältigungshandlungen zulässig, die lediglich vorübergehend sind und keine eigenständige Bedeutung haben, da sie nur ein integraler Bestandteil des technischen Vorgangs zur rechtmäßigen Werknutzung – also dem Ansehen des Filmes – sind, legal. Und nichts anderes passiert bei den Zwischenspeicherungen im Cache. Sie haben keine eigenständige Bedeutung und dienen lediglich dem Zweck, den Film ohne Verzögerung anzuschauen. Demnach wird das Streaming durch den Nutzer von genau dieser Vorschrift abgedeckt und stellt keine Urheberrechtsverletzung dar.
Zu diesem Schluss sind nun offensichtlich auch einige Richter am LG Köln gekommen, die zuvor noch großzügig die Auskunftsbegehren der Abmahnanwälte in der Redtube-Affäre bewilligt hatten. Ob und inwieweit sich diese Auffassung nun tatsächlich durchsetzen wird und auch dauerhaft vor Gericht Bestand haben wird, ist derzeit noch nicht absehbar. Es gibt nach wie vor genügend Abmahnkanzleien, die hier eine andere Rechtsauffassung vertreten, so dass noch keine generelle Entwarnung gegeben werden kann. Allerdings ist die Erklärung der Richter aus Köln in wichtiges Indiz dafür, dass Streaming richtigerweise nicht als Verletzung des Urheberechts zu qualifizieren ist. Für weitere Fragen rund um das Urheberrecht steht Ihnen der in der Kanzlei LA Rechtsanwälte zuständige Anwalt für Internetrecht und Urheberrecht in Berlin gerne zur Verfügung.
LA Rechtsanwälte Berlin
Internetrecht · Wettbewerbsrecht · Urheberrecht · Markenrecht
Nürnberger Straße 45
10789 Berlin
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 6.03.2014
bisher keine Kommentare

Comments links could be nofollow free.

Budoten Budoshop und Kampfsportversand

Letzte Kommentare

  • Roberto: Budo besitzt auch die Eigenschaft, jetzt in der modernen Welt, die Sachen...
  • URL: ... [Trackback] [...] Read More here: budoten.blog/kickboxen-oder-thaiboxen-welche-sportart-ist-harter-und-wo-liegen-die-unterschiede/ [...]
  • ilonka Martin: Hallo. Mit deinem Sparrings Partner vorher reden. Du kannst nicht garantieren dass...
  • Martin: Hallo. Magnesium Mangel kann die Ursache sein. Oder du brauchst ein Traing...
  • Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten: Ich denke, bei einer Gürtelprüfung geht es nicht um die Frage, ob...

LINKS

Produkt-Vorstellungen

Produktsuche bei Budoten

Selbstschutz / Security

 
Hand to Hand Combat US Special Forces Vol.1
DVD, Gesamtlaufzeit ca. 48 Minuten In englischer Sprache (auch ohne Englischkenntnisse leicht verständlich). Elbow Strikes

Lernen Sie auf dieser DVD sämtliche Ellbogentechniken für den Nahkampf.

Folgende Menüpunkte hat diese Lehr-DVD:
- Forward Elbow
- Rising Elbow
- Downward Elbow
- Dropping Elbow
- Straight Back Elbow
- Reverse Elbow
- Cross Back Elbow
- Hooking E...
 
Budo International DVD Kokkar - Special Combat Black Cobra II (Vol. 2)
in deutscher, französischer, englischer, spanischer, portugiesischer und italienischer Sprache, Laufzeit: ca. 59 Minuten Black Cobra II ist der Name eines der taktischen Kampfprogramme des Kokkar, in dem die Mehrzahl der US-amerikanischen Sondereinheiten ausgebildet wird. Seine charakteristische Schnelligkeit und entscheidende Neutralisierungsfähigkeit haben Kokkar sehr schnell bei der Eliteeinheit Navy SEAL bekannt ...
 
Budo International DVD Faraone - Seal Programm Knife Combat
Mike Faraone ist der Gründer des SEAL Program Combat Research und hält unermüdlich Ausschau nach effizienten Kampftechniken. Er präsentiert uns in seiner zweiten arbeit sein Wissen über den Messerkampf. Laufzeit: ca. 71 Min. Audio: deutsch, englisch, italenisch, spanisch, französisch.
 
MK-7 First Defense Secuekyper Hülle
Passt ideal zusammen mit 541724 Gesamtlänge von nur ca. 8 cm. In transparent oder der Farbe gelb erhältlich. Die neue und praktische Hülle für das MK-7 (541724). Durch die stabile Außenhaut liegt das MK-7 sicher in der Hand. Die Funktionsweise wird selbstverständlich nicht beeinträchtigt! Sie haben jedoch zusätzlich die Möglichkeit, das MK-7 an dem Schlüsselbund oder einer Schlaufe zu befestigen. S...
 
Kubotan und Mini-Teleskop-Schlagstock
Kubotan und Schlagstock in einem, Länge geschlossen ca. 13 cm, geöffnet ca. 31 cm, chromfarben Kombination aus Kubotan und Teleskopschlagstock. Gefertigt aus gehärtetem Stahl. Griff ist brüniert.

Hergestellt in Taiwan.
 
Haller Teleskopschlagstock
Länge geschlossen 21 cm, Länge geöffnet 54 cm Mit rutschfestem Gummigriff.
Der Teleskopschlagstock ist verchromt. Lieferung inklusive Corduraetui.

Hergestellt in Taiwan.
 
Budo International DVD Bodyguard Defensive Tacties
in deutscher, französischer, englischer, spanischer, portugiesischer und italienischer Sprache, Laufzeit: ca. 50 Minuten Chris St. Jacques, Polizeibeamter und Mitglied der Eliteeinheit zum Schutz der kanadischen Regierung präsentiert uns seine erste DVD in Zusammenarbeit mit Sergeant Jim Wagner. Thema: Defensive Taktiken für Personenschützer.
 
Reality Based Ground attacks
DVD, Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch Budo International und ich haben uns wieder getroffen, um der Kampfkunst Community eine neue, bahnbrechende DVD zu bieten. Sie heißt Ground Attacks. Diese neue DVD ist alles, außer einem auf Sport oder Traditionen basierendem Grundkampftraining. Es ist eine DVD voller Techniken und Trainingsmethod...
 
BlackField Leichter Einsatzhandschuh
Lieferbar in den Größen M - XXL Produktmerkmale im Überblick:

- Handinnenfläche aus Struktur-Leder
- Handrücken mit Neopren-Knöchelschutz und Netzeinlage
-Schnitthemmendes Dyneema-Futter (Level 5)