Urlaub für den Arbeitnehmer, auch wenn er drei Jahre krank ist

Das Arbeitsgericht Herne hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Arbeitnehmer für die zurückliegenden drei Jahre einen Urlaubsabgeltungsanspruch geltend machte, obwohl er in diesen drei Jahren keinen einzigen Tag gearbeitet hatte. Das Arbeitsgericht sprach dem klagenden Arbeitnehmer den Anspruch in voller Höhe zu.

Arbeitnehmer ist drei Jahre arbeitsunfähig erkrankt

In dem vom Arbeitsgericht entschiedenen Fall (Az.: 5 Ca 826/10) war der Arbeitnehmer seit dem März 2005 arbeitsunfähig erkrankt. Zum 01.02.2008 wurde das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgehoben, nachdem dem Kläger zuvor vom zuständigen Rententräger eine unbefristete Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt worden war. Von März 2005 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte der Arbeitnehmer keinen Tag gearbeitet.

Dessen ungeachtet begehrte der Kläger nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber für insgesamt 72 Tage die Abgeltung seiner Urlaubsansprüche für die Jahre 2005 bis 2008. Aufgrund seiner Erkrankung, so der Kläger, habe er den Urlaub in natura nicht nehmen können.

Arbeitsgericht spricht Urlaubsabgeltung zu

Das Arbeitsgericht stellte dazu unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts klar, dass der gesetzliche Anspruch auf Urlaub auch dann entstehe, wenn der Arbeitnehmer für eine längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt ist. Zwar würde § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) vorschreiben, dass bei Übertragung von Urlaubsansprüchen in das folgende Kalenderjahr der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des Folgejahres genommen werden müsse.

Diese nationale Regelung müsse jedoch, so das Arbeitsgericht, im Lichte der EU-Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 04.11.2003 in dem Sinne ausgelegt werden, dass gesetzliche Urlaubsansprüche und auch Urlaubsabgeltungsansprüche selbst dann nicht erlöschen, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ablauf des dreimonatigen Übertragungszeitraums oder darüber hinaus arbeitsunfähig erkrankt ist.

Ebenso wenig konnte der Arbeitgeber die geltend gemachten Abgeltungsansprüche mit Hinweis auf eine in dem im konkreten Fall anwendbaren Tarifvertrag enthaltene sechsmonatige Ausschlussfrist abwehren. Der Tarifvertrag sah vor, dass Urlaubsabgeltungsansprüche verfallen, wenn sie nicht binnen einer Frist von sechs Monaten geltend gemacht werden. Auch dieser kollektivrechtlichen Regelung versagte das Arbeitsgericht aber mit Hinweis auf eine richtlinienkonforme Anwendung die Anerkennung. Der Arbeitnehmer könne, so das Gericht, im Falle der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit seinen Urlaubs- und auch seinen Urlaubsabgeltungsanspruch im Ergebnis zeitlich unbefristet geltend machen.

Für den Arbeitgeber dürfte das Urteil umso ärgerlicher sein, als er dem klagenden Arbeitnehmer im Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses 2008 noch eine Abfindung bezahlt hatte. Offenbar hatte man auf Auftraggeberseite vergessen, im Zuge der Gewährung dieser Abfindung eine Abgeltung sämtlicher noch offenen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zu regeln.

conjus GmbH
Dr. Georg Weißenfels

Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 6.07.2011
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Kategorien: Recht, Urteile
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