Urteil zum Schutz des Geschäftsführers vor Ordnungsgeld

Der BGH hat in einem Beschluss vom 12. Januar 2012 (Aktenzeichen ZB 43/11) den folgenden spannenden Leitsatz entwickelt:
„Sind sowohl eine GmbH als auch ihr Geschäftsführer aus einem Vollstreckungstitel zur Unterlassung verpflichtet und handelt der Geschäftsführer im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit für die GmbH dem Verbot zuwider, ist nur (!) gegen die GmbH als juristische Person ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO festzusetzen.“
BTR informiert über die Praxisfolgen dieser spannenden Entscheidung aus dem GmbH-Recht.
1. Darum geht es:
Wenn eine GmbH Vollstreckungsschuldner eines Unterlassungsgebots ist, wird der Vollstreckungsschuldner in der Regel bei einer schuldhaften Zuwiderhandlung den Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die juristische Person und ersatzweise auf Festsetzung von Ordnungshaft gegen das Organmitglied, also in der Regel den Geschäftsführer, stellen:
Beispiel:
Es wird beantragt, gegen die ABC-GmbH wegen des andauernden Verstoßes gegen …, ein empfindliches Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft gegen den Geschäftsführer bis zu sechs Monaten zu verhängen.
Dies ist auch möglich, wenn der Geschäftsführer als Organ neben der juristischen Person Titelschuldner ist und sein Verschulden im Wege des Organverschuldens nach § 31 BGB zugerechnet wird. Letzteres folgt daraus, dass die GmbH als juristische Person selbst nicht handlungsfähig ist, sondern durch ihren Geschäftsführer nach § 35 GmbHG handelt. Dessen schuldhafte Zuwiderhandlung muss er sich nach dem Grundsatz des § 31 BGB zurechnen lassen (sog. Organhaftung).
Die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen die GmbH (juristische Person) und ihren Geschäftsführer (Organ) nach diesem Grundsatz setzt daher nur einen schuldhaften Verstoß des Organs gegen das Unterlassungsgebot voraus. Kein Anlass besteht nach Ansicht des BGH dafür, aufgrund einer der GmbH zurechenbaren schuldhaften Zuwiderhandlung ihres Geschäftsführers daneben zusätzlich Ordnungsmittel gegen den Geschäftsführer selbst festzusetzen oder dessen gesamtschuldnerische Haftung zu begründen.
Der BGH geht weiterhin davon aus, dass dieses Ergebnis auch im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Ordnungsmittel nach § 890 ZPO steht, die neben der Funktion als zivilrechtliche Beugemaßnahme zur Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen auch einen repressiven strafähnlichen Sanktionscharakter haben. Dem spräche wiederum entgegen, wenn aufgrund der von einer natürlichen Person begangenen Zuwiderhandlung ein und dasselbe Ordnungsmittel gegen mehrere Personen festgesetzt wird.
Eine gesonderte Inanspruchnahme des Organs neben der juristischen Person bleibt jedoch auch weiterhin in Einzelfällen möglich. Diese erlangt z.B. Bedeutung, wenn das Handeln des Organs der juristischen Person nicht zurechenbar ist, weil es sich aus Sicht eines Außenstehenden soweit vom organschaftlichen Aufgabenbereich entfernt ist, dass der allgemeine Rahmen der übertragenen Obliegenheiten überschritten erscheint. Das kommt zum Beispiel in Betracht, wenn das Organ für einen neben der juristischen Person bestehenden eigenen Geschäftsbetrieb oder eine andere juristische Person die schuldhafte Zuwiderhandlung begangen hat.
2. Fazit:
Eine rechtsdogmatisch nicht zu beanstandene Entscheidung des BGH, welche die Grundsätze der Organhaftung mit dem Sinn und Zweck der Zwangsmaßnahmen des § 890 ZPO in Einklang bringt.
Fabian Tietz
Rechtsanwalt
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 12.05.2012
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Kategorien: Recht, Urteile
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