Urteile in Kürze – Mietrecht
Das Bürgerliche Gesetzbuch verpflichtet Vermieter dazu, innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes eine Nebenkostenabrechnung anzufertigen. Schaffen sie dies nicht rechtzeitig, muss der Mieter die Nebenkosten-Nachforderung nicht bezahlen. Laut D.A.S. Rechtsschutzversicherung wies der Bundesgerichtshof jetzt darauf hin, dass die Abrechnung innerhalb der Frist nicht nur angefertigt, sondern beim Mieter eingetroffen sein muss.,?Ein Nachweis für das rechtzeitige Abschicken per Post ist kein Beweis für den rechtzeitigen Eingang. Der Fall: Nach Ende des Mietverhältnisses forderte ein Berliner Vermieter eine Nebenkostennachzahlung von seinem Mieter für die Abrechnung für 2004. Die Abrechnung war am 21.12.2005 nachweislich als Brief zur Post gegeben worden. Der Mieter behauptete nun, den Brief nicht bis zum Jahresende und damit nicht innerhalb der Abrechnungsfrist erhalten zu haben.
Das Urteil: Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Abrechnung innerhalb der Abrechnungsfrist beim Mieter eingegangen sein muss. Die Richter wiesen darauf hin, dass nach ihrer ständigen Rechtsprechung das rechtzeitige Abliefern eines Briefes auf der Post kein Beweis für dessen rechtzeitige Ankunft sei. Die Post werde als „Erfüllungsgehilfin“ des Vermieters angesehen und ihre Verspätung müsse dieser verantworten. Da es hier also keinen Beweis dafür gab, dass der Brief innerhalb der 12-Monats-Frist angekommen war, konnte der Mieter die Nebenkostennachzahlung verweigern.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.01.2009, Az. VIII ZR 107/08
D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Anne Kronzucker
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Quelle: openPR
geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 4.02.2009bisher keine Kommentare
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Kategorien: Recht, Urteile
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