Verlagerung eines Betriebsteils ins grenznahe Ausland rechtfertigt keine Kündigung wegen Betriebsstillegung
Gerade in grenznähe sind Arbeitgeber versucht den Kündigungsschutz durch eine Verlagerung des Betriebes in das grenznahe Ausland zu umgehen. Nach neuestem Urteil des Bundesarbeitsgericht (BAG) kann jedoch eine Kündigung des Arbeitgebers nicht darauf gestützt werden, dass der Betrieb in Deutschland eingestellt wurde, wenn zeitnah der Betriebsteil in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist ins nahegelegen Ausland verlegt wird. Dies gilt auch dann, wenn der Betriebsteil nicht auf das gleiche Unternehmen sondern auf ein anderes Konzernunternehmen übertragen wird.
In dem vom BAG entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer in einem Südbadischen Konzern beschäftigt. Dieser verlagerte den betreffenden Betriebsteil auf eine ca. 60 km entfernte Schweizer Konzerntochter und kündigte dem klagenden Arbeitnehmer wegen Betriebsstillegung. Das BAG war der Auffassung, dass es sich in einem solchen Fall nicht um eine Stillegung sondern um einen Betriebsübergang i.S.d. § 613a BGB handelte, wonach das Arbeitsverhältnis nicht wirksam aus betrieblichen Gründen gekündigt werden konnte. Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers hatte damit erfolg.
Rechtsanwältin Daniela Niemann von der Partnerschaft Himmelsbach & Sauer in Lahr, Seelbach (Ortenau) und Bahlingen (Kaiserstuhl) rät daher sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern sich im jeweiligen Einzelfall und insbesondere im Falle einer arbeitsrechtlichen Kündigung von einem im Arbeitsrecht tätigen Rechtsanwalt beraten zu lassen.
Himmelsbach & Sauer Partnerschaft
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt
Alfred Himmelsbach und Ralph Sauer
Einsteinallee 1
77933 Lahr
Quelle: openPR
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Kategorien: Recht, Urteile
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