Versicherung zahlt nicht bei gestohlenem Navigationssystem: Klage kann sich lohnen

Bei Diebstählen von Navigationssystemen aus Fahrzeugen erstatten Versicherungen regelmäßig nicht die vollen Reparaturkosten, sondern lediglich den Wiederbeschaffungswert. Zur Berechnung dieses Wertes wird häufig auf den Gebrauchtteilemarkt verwiesen, auf dem es gebrauchte Geräte aller Fahrzeughersteller zu günstigen Preisen geben soll. Bereits im vergangenen Jahr hat das Amtsgericht Düsseldorf dieser Praxis mit der Begründung, dass es ein seriöser Markt für gebrauchte markengebundene Navigationssysteme tatsächlich nicht existiert, eine Absage erteilt. Jetzt verschließen sich auch andere Gerichte diesem Argument nicht mehr.

In einem weiteren Fall hat das Amtsgericht Bergheim im Herbst 2010 ein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, ob für ein werkseitig eingebautes Navigationssystem eines bestimmten Herstellers ein seriöser Gebrauchtteilemarkt existiert. Denn nur dann könnte sich der Wiederbeschaffungswert nach einem solchen Markt richten. Im Ergebnis stellte der Sachverständige auch in diesem Fall fest, dass es generell keinen seriösen Markt für gebrauchte werkseitig verbaute Navigationssysteme gibt. Darüber hinaus sei aus Sicht des Geschädigten der Erwerb eines Navigationsgerätes über einen Drittanbieter auch aus anderen und in der Technik dieser Geräte liegenden Gründen nicht zumutbar. Nach Vorlage des Gutachtens im Rechtsstreit zahlte die verklagte Versicherung schließlich den vollen Betrag, den der Geschädigte für den Einbau eines neuen Navigationssystems gezahlt hatte.

Bei der Regulierung von gestohlenen Navigationssystemen durch die Kaskoversicherung sollte der Geschädigte die Abrechnung der Versicherung nach Wiederbeschaffungswert also nicht ohne weiteres hinnehmen, sondern auf Ersatz der vollen Reparaturkosten bestehen und gegebenenfalls auch den Klageweg nicht scheuen.

Doch Vorsicht: Nicht in allen Fällen stehen dem Geschädigten die vollen Reparaturkosten zu. Denn bei einigen Versicherungen sehen die Versicherungsbedingungen nicht den Ersatz des Wiederbeschaffungs-, sondern des Zeitwertes vor, der lediglich rechnerisch ermittelt wird. Auch wenn tatsächlich unzweifelhafte Quellen für den Erwerb gebrauchter Navigationssysteme, etwa über den Hersteller selbst, existieren, kann die Versicherung die Ersatzleistung auf die tatsächlich angefallenen Kosten beschränken.

Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 11.12.2010
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