Vorteile eines Schwerbehindertenausweises

Mit der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft sind u.v.a. folgende „Vorteile“ verbunden, die wir wegen der häufigen Nachfragen hiermit gesammelt aufzählen.

1.) Altersrente
Schwerbehinderte können bereits vom 60. Lebensjahr an Altersrente erhalten.
a) Bis zum 31.12.2000 galt:
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente (§ 37 SGB VI), wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben, bei Beginn der Altersrente als Schwerbehinderte (§ 1 SchwbG) anerkannt, berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
b) Ab 01.01.2001 gilt (§ 236a SGB VI ):
Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben Anspruch auf Altersrente für Schwerbehinderte, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben, bei Beginn der Altersrente als Schwerbehinderte (§ 1 Schwerbehindertengesetz) anerkannt, berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die Altersgrenze von 60 Jahren wird für Versicherte angeho-ben, die nach dem 31. Dezember 1940 geboren sind. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenze und die Möglichkeit der vorzeiti-gen Inanspruchnahme bestimmen sich nach Anlage 22. Die Altersgrenze von 60 Jahren wird nicht angehoben für Versicherte, die bis zum 16. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 1 Schwerbehindertengesetz), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren oder vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren.
c) ab 01.01.2008 gilt hier folgendes:
Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie 1. das 63. Lebensjahr vollendet haben, 2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und 3.die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Zu dieser komplexen Problematik beraten wir Sie gern.
2.) Kündigungsschutz
Im Arbeitsleben stehende Schwerbehinderte genießen ferner einen besonderen Kündigungsschutz. So können sie nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes (früher der Hauptfürsorgestelle) gekündigt werden (§ 85 SGB IX ). Ohne diese vorherige Zustimmung der Hauptfür-sorgestelle ist eine Kündigung eines Schwerbehinderten nach mind. 6-monatiger Beschäftigung unwirksam. Darüber hinaus beträgt für Schwerbehinderte die Kündigungs-frist mindestens 4 Wochen (§ 86 SGB IX )
3.) Freistellung von Mehrarbeit
Schwerbehinderte sind nach § 124 SGB IX (§ 46 SchwbG) auf ihr Verlangen von jeglicher Form der Mehrarbeit freizustellen.
4.) Anspruch auf Zusatzurlaub
Nach § 125 SGB IX (§ 47 SchwbG) haben Schwerbehinderte einen zusätzlichen bezahlten Urlaubsanspruch von 5 Ar-beitstagen. § 125 SGB IX bestimmt. Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Soweit tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen für schwerbehinderte Menschen einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie unberührt.
5.) Steuerermäßigungen
Schwerbehinderte stehen bei der Einkommensteuer Freibeträ-ge zu. § 33b Einkommensteuergesetz näheres siehe Rückseite
6.) Nachteilsausgleiche/ Merkzeichen
Die „Buchstaben“ bieten folgende „Vorteile“:
G – erhebliche Gehbehinderung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr/erhebliche Gehbe-hinderung. Das Merkzeichen hat unter anderem Bedeutung für die vergünstigte oder unentgeltliche (SGB II +SGB XII_Empfänger) Beförderung im öffentlichen Personennah-verkehr. Alternativ: KfZ-Steuerermäßigung. Ferner gibt es den Mehrbedarf bei Grundsicherung und Sozialhilfe
B – Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Das Merkzeichen hat insbesondere Bedeutung für die unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson des schwerbehinderten Menschen im öffentlichen Personenverkehr.
aG – außergewöhnliche Gehbehinderung Das sehr begehrte Merkzeichen hat insbesondere Bedeutung für Parkerleichterungen (Parkausweis für Behindertenpark-plätze) und für Nachteilsausgleiche bei der Steuer.
• Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr nach Erwerb einer Wertmarke
• Kraftfahrzeugsteuerbefreiung
• Anerkennung der Kfz-Kosten für Privatfahrten als außerge-wöhnliche Belastung bis zu 15.000 km: 0,30 € je km = 4.500 €
• In vielen Gemeinden kostenloser Fahrdienst für behinderte Menschen unter bestimmten Voraussetzungen
• Parkerleichterungen, Parkplatzreservierung
• Übernahme der Kosten von Fahrten zur ambulanten Behandlung in besonderen Fällen durch die gesetzliche Krankenversicherung
• Unentgeltliche Beförderung der Begleitpersonen von Roll-stuhlfahrern im internationalen Eisenbahnverkehr
• Befreiung von Fahrverboten in Verkehrsverbotszonen
H – Hilflosigkeit Das Merkzeichen hat insbesondere Bedeutung für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr und für Nachteilsausgleiche bei der Steuer
• Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr nach Erwerb einer Wertmarke
• Kraftfahrzeugsteuerbefreiung
• Pauschbetrag wegen außergewöhnlicher Belastung: 3.700 €
• Befreiung von der Hundesteuer (abhängig von der jeweiligen Ortssatzung!)
• Gewährung von Pflegegeld, häusliche Pflegehilfe usw. (dazu muss ein Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit bei der Pflegekasse gestellt werden!)
• Übernahme der Kosten von Fahrten zur ambulanten Behandlung in besonderen Fällen durch die gesetzliche Krankenversicherung
• Befreiung von Fahrverboten in Verkehrsverbotszonen
RF – Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht Das Merkzeichen berechtigt zur Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht (Auf Antrag bei der GEZ und nicht rückwirkend!) sowie zur Ermäßigung der Telefongebüh-ren bei einigen Telekommunikationsunternehmen.
Bl – Blindheit Das Merkzeichen hat insbesondere Bedeutung für Nachteilsausgleiche bei der Steuer und für Parkerleichterun-gen sowie weitere Vergünstigungen
Gl – Gehörlosigkeit Das Merkzeichen hat insbesondere Bedeutung für die vergünstigte oder unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr und für Ansprüche nach dem Landespflegegeldgesetz.
7.) Weitere „Vorteile“ sind u.a.:
Bevorzugte Zulassung zur Ausübung einer unabhängigen Tätigkeit, Zinszuschüsse zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz, Technische Arbeitshilfen, Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes, Zuschuss zur Erhaltung der Arbeitskraft, Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten, Leistungen in besonderen behinderungsbedingten Lebenslagen, Hilfe zur Wohnraumbeschaffung
Hinzu kommen:
Die verbilligten Tickets auf Schalke, und diverse andere Vorteile wie Vergünstigungen bei einigen Fluggesellschaften, Museums- und Theaterermäßigungen und unzählige Rechts-folgen in der privaten Wirtschaft wie z.B. erhebliche Rabatte beim Autokauf von bis zu 20%..
Die wichtigsten GdB-abhängigen Rechte und Nachteilsausgleiche nach GdB-Stufen sortiert (ohne Anspruch auf Vollständigkeit)
Jeder GdB schließt grundsätzlich die mit niedrigeren GdB´s verbundenen Rechte ein.
GdB 30
• Gleichstellung möglich
• Steuerfreibetrag 310 €
• Kündigungsschutz und andere arbeitsrechtliche Vorteile bei Gleichstellung
• Hilfe im Arbeitsleben durch Integrationsfachdienste
GdB 40
• Steuerfreibetrag 430 €
GdB 50
• Schwerbehinderteneigenschaft
• Steuerfreibetrag 570 €
• Bevorzugte Einstellung, Beschäftigung
• Kündigungsschutz
• begleitende Hilfe im Arbeitsleben
• Freistellung von Mehrarbeit
• Zusatzurlaub von einer Arbeitswoche
• Schutz bei Wohnungskündigung
• Vorgezogene Pensionierung Beamter mit 60
• Altersrente mit 60 bzw. 63 ( näheres regelt der § 236a „Altersrente für Schwerbehinderte“ im SGB (Sozialgesetzbuch)
• Befreiung von der Wehrpflicht (weggefallen durch die Aussetzung der Wehrpflicht)
• Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung für Behinderte in Werkstätten
• Besondere Fürsorge im öffentlichen Dienst
• Abzugsbetrag bei Beschäftigung einer Haushaltshilfe: 924 €
• Abzug eines Freibetrages bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei Pflegebedürftigkeit: 2.100 €
• Freibetrag beim Wohngeld bei Pflegebedürftigkeit i. S. d. § 14 SGB XI: 1.200 €
• Ermäßigung bei Kurtaxe (je nach Ortssatzung)
• SGB II-Leistungsempfänger werden in der Reha-Abteilung geführt
GdB 60
• Steuerfreibetrag 720 €
• Reduzierung der Belastungsgrenze für Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung auf 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen
GdB 70
• Steuerfreibetrag 890 €
• Erwerb der Bahn Card 50 zum halben Preis
GdB 80
• Steuerfreibetrag 1.060 €
• Freibetrag beim Wohngeld bei Pflegebedürftigkeit i. S. d. § 14 SGB XI: 1.500 €
• Abzug eines Freibetrages bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei Pflegebedürf-tigkeit i. S. d. § 14 SGB XI: 4.500 €
GdB 90
• Steuerfreibetrag 1.230 €
• Freibetrag beim Wohngeld bei Pflegebedürftigkeit i. S. d. § 14 SGB XI: 1.500 €
GdB 100
• Steuerfreibetrag 1.420 €
• Freibetrag beim Wohngeld: 1.500 €
• Abzug eines Freibetrages bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung : 4.500 €
• Freibetrag bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer in bestimmten Fällen
• Vorzeitige Verfügung über Bausparkassen- bzw. Sparbeträge nach dem Wohnungsbauprämiengesetz bzw. Vermögensbildungsgesetz
Rechtsanwälte Ebener & Siebold
Rotthauser Str. 5, 45879 Gelsenkirchen
Tel.: 0209/274316 oder 0209/274317
Fax: 0209/272922
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 27.02.2012
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