Wenn Kinder oder Kollegen mitfahren…
Wer haftet im Schadensfall?
Eltern fahren oftmals nicht nur ihre eigenen Kinder zum Kindergarten oder zur Schule, sondern nehmen auch die Nachbarskinder mit. Ein Unfall ist insbesondere bei winterlichen Straßenverhältnissen schnell passiert. Dennoch macht sich kaum jemand Gedanken darüber, wie eigentlich die Haftungslage im Schadensfall aussieht.
Wenn ein Vater beispielsweise seine Tochter und deren Freundin von der Schule abholt und unverschuldet in einen Unfall verwickelt wird, so tritt die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers für die Schäden am Fahrzeug des Vaters und für die Personenschäden ein. Ist der Unfall selbstverschuldet, so kommt die eigene Versicherung für alle Schäden der Mitfahrer auf. Schon seit einigen Jahren wird nicht mehr zwischen entgeltlicher, geschäftsmäßiger oder unentgeltlicher Personenbeförderung unterschieden. Zudem kann der Geschädigte sowohl Schadensersatz- wie auch Schmerzensgeldansprüche gegen den Unfall-verursacher geltend machen.
Wer die Haftung bei der privaten Personenbeförderung im Voraus einschränken will, sollte dies mit einem schriftlichen Vertrag tun. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für vorsätzliches und nur eingeschränkt für grob fahrlässiges Verhalten.
Handelt es sich bei der Fahrt um eine vom Arbeitgeber angeordnete betriebliche Fahrt und sind die Insassen Arbeitskollegen des Fahrers, so haftet der Fahrzeuglenker trotz eigenen Verschuldens nicht für Körperschäden der Insassen. Es haftet ausschließlich die gesetzliche Unfallversicherung.
Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer
Gottorfstraße 13
24837 Schleswig
046/ 21 93 91 0
Quelle: openPR
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Kategorien: Recht, Urteile