Wenn Vereine Amateursportler belohnen möchten
Gemeinnützige Vereine möchten bisweilen wichtigen ehrenamtlichen Mitgliedern eine finanzielle Anerkennung zukommen lassen. Möglich ist das mit einer steuer- und sozialabgabenfreien Ehrenamtspauschale. Ob Platzwart, Schiedsrichterin oder Spieleorganisator im Hintergrund: Außersportliche Tätigkeiten können – wie unbezahlte Aktivitäten im gesellschaftlichen oder ökologischen Umfeld – mit dieser Pauschale honoriert werden. Nicht möglich ist das allerdings für eine (unbezahlte) sportliche Tätigkeit, beispielsweise als Fußball- oder Eishockey-Spieler, erläutert Armin Hampel, Partner der Hampel + Marka Steuerberatungs GmbH & Co. KG.
Vereine müssen sich für (unbezahlte) Freizeitsportler andere finanzielle Anreize überlegen.
Es bietet sich ein Sachgeschenk oder ein nicht in Geld umwandelbarer Gutschein – beispielsweise für Benzin – innerhalb der bekannten 40 Euro-Grenze als kleine Aufmerksamkeit anlässlich von Vereinsfeiern, Jubiläen oder runden Geburtstagen an.
Möglich ist die Erstattung von Reisekosten, also von Fahrt- und Reisenebenkosten sowie von Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten zu Auswärtsspielen, Wettkämpfen usw. als Aufwendungsersatz. Auswärtsaktivität ist vorausgesetzt; bisher ungeklärt ist, ob Fahrtkosten vom Wohn- zum Vereinssitz erstattet werden dürfen.
Damit eine steuerfreie Erstattung der Kosten möglich ist, muss der Sportler einen entsprechenden Nachweis führen. Aus diesem müssen sich Beginn und Ende der Reise, Anlass, das Reiseziel und die entstandenen Kosten bzw. in Anspruch genommene Pauschalen entnehmen lassen. Durch einen Vordruck kann der Verein seinen Mitgliedern die Arbeit hier sehr erleichtern. Wichtig ist, dass Belege und Nachweise beigefügt werden.
Den Aufwandsersatz muss die Satzung oder Vereinsordnung nicht explizit regeln.
Übrigens, so Armin Hampel: Solche finanziellen Anreize kann ein Freizeitsportler, der also keine Finanz- oder Sachleistung für die sportliche Tätigkeit erhält, für sein zusätzliches Engagement etwa also als Platzwart, im Verwaltungsbereich oder – sofern von der Satzung ausdrücklich zugelassen – als Vorstand erhalten.
Für andere Aufwendungen, die beim Einsatz für den Verein entstehen, beispielsweise Sportkleidung und Sportgeräte, kann ein steuerfreier Aufwandsersatz gegen Einzelnachweis erfolgen. Zudem ist gemäß Sonderregelung des § 22 Abs. 3 EStG eine zusätzliche finanzielle Leistung von insgesamt maximal 256 Euro im Kalenderjahr möglich, beispielsweise in Gestalt einer Prämie pro Spiel, wenn der Empfänger in keinem Arbeitsverhältnis zum Verein steht und keine Überschusserzielungsabsicht hat.
Ein Sportler kann auf den Aufwandsersatz verzichten und dafür vom Verein eine Spendenbescheinigung erhalten, der er steuerlich geltend machen kann. Voraussetzungen sind eine klare Regelung über die Gewährung von Aufwandsersatz beispielsweise durch Vereinsordnung oder Vorstandsbeschluss und die Nachweise des Sportlers für seine Aufwendungen samt schriftlicher Verzichtserklärung. Der Verzicht darf nicht im Vorfeld erfolgen, weder Satzung noch Vereinsordnung dürfen eine Rückspende von Aufwandsersatz ausschließen. Und: Der Verein muss grundsätzlich in der Lage sein, die Aufwendungen des Sportlers finanziell zu begleichen.
Quelle: openPR
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