Widerrufsrecht auch für Unternehmer

urteilDas Widerrufsrecht soll eigentlich nur für Verbraucher gelten. Die Widerrufsbelehrung sieht in ihrem gesetzlich vorgegebenen Muster keinen Hinweis darauf vor, dass das Recht, über das belehrt wird, nur für Verbraucher gilt.
Wenn die Widerrufsbelehrung dann, was oft genug geschieht, Bestandteil von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Online-Händlers ist, spricht viel dafür, dass – wenn eben die Einschränkung des Widerrufsrechtes auf Verbraucher fehlt – die Klausel so auszulegen ist, dass alle Kunden, also auch gewerbliche (Unternehmer) in den Genuss des Widerrufsrechts kommen sollen.

So entschieden vom Amtsgericht Cloppenburg. Das Gericht weist in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar darauf hin, dass ein ohne Einschränkung in den AGB ausgesprochenes Widerrufsrecht eben auch für den Unternehmer gelten muss.
„Die Parteien haben nämlich ein vertragliches Widerrufsrecht vereinbart, was aufgrund der Vertragsfreiheit der Parteien möglich ist. Dieses Widerrufsrecht wurde nach dem Wortlaut der AGB`s des Beklagten, die unstreitig dem Kaufvertrag zugrunde lagen, sämtlichen Käufern eingeräumt, ohne dies auf Verbraucher zu beschränken. (…) Das eigentliche Widerrufsrecht wird (…) ohne jeglichen Zusatz oder Hinweis eingeräumt, so dass es auch der Klägerin als Unternehmerin zusteht. Als Teil der AGB der Beklagten ist diese Regelung nämlich danach zu beurteilen, welche Bedeutung ihr aus der Sicht des üblicherweise angesprochenen Kundenkreises unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zukommen (vgl. BGH, VIII ZR 115/81).
Der vom Beklagten angesprochene durchschnittliche Kundenkreis hat aber keine Vorstellung davon, dass gesetzlich lediglich den Verbrauchern ein Widerrufsrecht eingeräumt wird, nicht jedoch Unternehmern. Wird dies in den AGB dann nicht klar formuliert, geht dies zu Lasten des Beklagten, § 305 c Abs. 2 BGB. Darf der Vertragspartner somit annehmen, er schließe ein Geschäft ab, das er widerrufen kann, so sind die AGB so auszulegen, dass dem Kunden ein Rücktrittsrecht eingeräumt wird (vgl. BGH VIII ZR 115/81). So ist es hier“
(Amtsgericht Cloppenburg, Urteil vom 02.10.2012, Aktenzeichen 21 C 193/12)
Unsere Meinung
Und schon wieder gibt es ein Problem mit der Widerrufsbelehrung: Wenn also das amtliche Muster den Hinweis auf die Geltung nur für Verbraucher nicht aufweist und ohne den Hinweis auch Unternehmer in den Genuss des Widerrufsrechts kommen, was passiert dann, wenn das amtliche Muster um den Hinweis ergänzt wird, dass die Belehrung nur für Verbraucher gilt? Es kann durchaus Gerichte geben, die dann wieder den Schutz aus der Verwendung des amtlichen Musters versagen, weil ja dieses nicht 1:1 übernommen wurde.
Wir sind auf das nächste Urteil zur unendlichen Geschichte der Widerrufsbelehrung gespannt…
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 24.01.2013
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