Wie weit geht das Hausrecht des Vermieters?

JusticeKann der Vermieter einer Versammlungsstätte das Hausrecht behalten?
Mit dem Hausrecht soll der Veranstalter entscheiden können, wer Zugang zur Veranstaltung hat – und damit auch in die Versammlungsstätte. Grundsätzlich haben sowohl Vermieter als auch Mieter ein Interesse daran, diese Entscheidung zu treffen bzw. mit zu entscheiden. Nun treffen zwei Rechtsgebiete aufeinander, die jeweils unterschiedliche Intentionen verfolgen:
Das Mietrecht und das Baurecht.

Im Mietrecht soll der Vermieter die gemieteten Räumlichkeiten überlassen. Würde man dem Vermieter ein Hausrecht für die Veranstaltung zubilligen, würde man damit aber auch die Überlassung an den Mieter beschränken: Denn der Vermieter könnte einzelnen oder mehreren Besuchern den Zutritt verweigern, bspw. um (egal ob bestehende oder nicht bestehende) Ansprüche gegen den Mieter durchzusetzen.
Im Baurecht dagegen muss der Vermieter – der im Anwendungsbereich der Versammlungsstättenverordnung zugleich Betreiber der Versammlungsstätte ist – den Besucherzugang beschränken, da er u.a. für die Einhaltung der maximal zulässigen Besucherzahl verantwortlich ist. Hätte er insoweit kein Recht, weiteren Besuchern den Zutritt zu verwehren, müsste er sehenden Auges gegen die baurechtlichen Sicherheitsbestimmungen verstoßen, wenn der Veranstalter nicht tätig werden würde.
Um aber beiden Ansprüchen aus Mietrecht und Baurecht genüge zu tun, wird man m.E. auch entsprechend teilen, auch wenn im Mietvertrag dazu nichts vereinbart ist: Der Vermieter = Betreiber darf sein Hausrecht nur ausüben, wenn die Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung betroffen sind. Der Vermieter darf aber dieses Hausrecht nicht missbräuchlich ausüben, insoweit endet sein Hausrecht quasi unmittelbar hinter dem Einlass – denn bis dahin muss er nach der Versammlungsstättenverordnung ein Recht haben dürfen, Besucher über die maximale Anzahl hinaus nicht hereinzulassen.
Könnte sich nun der Vermieter ein weitergehendes Hausrecht im Mietvertrag einräumen lassen? Da Mietverträge typischerweise AGB sind, da sie öfter verwendet werden, müsste sich eine solche Klausel am strengen AGB-Recht messen lassen. Insoweit darf der Mieter durch eine solche Regelung nicht unangemessen benachteiligt werden.
M.E. läge aber eine unangemessene Benachteiligung vor, wenn der Vermieter sich pauschal das Hausrecht behält, ohne dies auf Fälle einzuschränken, in denen das Hausrecht nachvollziehbarerweise (auch) durch den Vermieter ausgeübt werden sollte. Und hier fallen mir lediglich Aspekte aus der Versammlungsstättenverordnung ein, bspw. wenn ein Besucher anfängt, den Vorhang anzuzünden.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 12.12.2014
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