Winterdienst: Wer muss Schnee räumen und bei Glatteis streuen?

Im Winter muss man sich auf Fußwegen bei Schnee und Glätte sicher bewegen können. Die Städte und Gemeinden wälzen deshalb regelmäßig die Räum- und Streupflicht auf die Grundstückseigentümer ab, teilt JuraForum.de mit.

Anlieger haben nach den delegierenden Satzungen der Städte und Gemeinden in der Regel den Winterdienst für die Gehwege, die an ihr Grundstück angrenzen, zu erledigen.

Wenn kein Gehweg besteht, obliegt dem Grundstückseigentümer darüber hinaus oft die Pflicht zum Winterdienst auf der sein Grundstück erschließenden öffentlichen Straße. Bei Schnee oder Glatteis hat er auf eigene Kosten während der üblichen Verkehrszeiten den Gehweg in einem sicheren Zustand zu erhalten. Dies bedeutet, dass der Fußweg für die Fußgänger in ausreichender Breite bei Schnee und Glätte auf eigene Kosten geräumt beziehungsweise gestreut werden muss.

In den Verordnungen der Städte und Gemeinden liegen die Zeiten für den Winterdienst in der Regel nicht vor 6:00 und nicht nach 22:00 Uhr. Regelmäßig muss also zwischen 06:00 und 22:00 Uhr durch die Anlieger geräumt und gestreut werden.

Streusalz & Co.

Der Winterdienst erfasst hierbei die Schneebeseitigung, aber auch das Streuen bei Glatteis oder Schneeglätte. Als Streugut sollen vorrangig umweltfreundliche Streumittel verwendet werden. Streusalz und umweltschädliche andere Stoffe sind dabei auf das notwendige Maß zu beschränken.

Teilweise wird auch über die Lokalzeitungen mitgeteilt, ob Streusalz freigegeben wird. Es sind dabei abstumpfende Streumittel wie Split oder Sand aber auch auftauende wie Natriumchlorid (Salz) denkbar. Welches Streugut eingesetzt wird, liegt dabei im Ermessen des zum Winterdienst verpflichteten Anliegers. Faustformel: Je gefährlicher die Witterungsverhältnisse sind, desto wirksamer sollte das Streumittel sein.

Zu vorbeugenden Streumaßnahmen ist der Verkehrssicherungspflichtige nach einem Urteil des OLG Karlsruhe vom 10.09.2008 (Az. 7 U 237/07) jedoch nicht verpflichtet, da eine Streupflicht erst bei konkreter Glatteisbildung besteht. Es muss aber grundsätzlich gewährleistet sein, dass wenigstens zu Fuß jede Wohnung – auch von älteren und gebrechlichen Menschen – einigermaßen sicher zu erreichen ist (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 19.11.2003, Az. 1 U 62/03).

Schneeräumung und Streuung durch kommerzielle Anbieter

Grundstückseigentümer können die Streu- und Schneeräumpflicht auch an Dritte übertragen. Dies wird in der Regel ein kommerzieller Anbieter sein. Oft werden die Kosten dafür vom Vermieter in der Nebenkostenabrechnung an die Mieter weitergereicht. Ob sich der Grundstückseigentümer durch die Übertragung des Winterdienstes an einen kommerziellen Anbieter von seiner Haftung im Falle eines Sturzes durch Glatteis entziehen kann, hängt vom Einzelfall ab.

Der Eigentümer muss, insbesondere um seiner eigenen Verkehrssicherungspflicht nachzukommen, regelmäßig kontrollieren, ob der Winterdienst durch den kommerziellen Winterdienst ordnungsgemäß erledigt wird. Hierüber sollte idealerweise Buch geführt werden. Umstritten ist, ob wenige Stichproben reichen. Problematisch ist auch der Fall, in dem der kommerzielle Winterdienstanbieter keine eigene Haftpflichtversicherung hat. Denn ist der Grundstückseigentümer durch die Kontrolle des kommerziellen Anbieters erst aus der Haftung, so könnte ein Geschädigter seine Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Winterdienst-Pflicht unter Umständen gegen den kommerziellen Dienstleister nicht durchsetzen.

Quelle/Foto: www.juraforum.de / openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 4.01.2011
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