Zugangsfiktion bei nicht abgeholtem Einschreiben
Häufig stellt sich die Frage, wie es rechtlich zu bewerten ist, wenn der Empfänger eines Kündigungsschreibens, das per Einschreiben /Rückschein versandt wird, bei der Zustellung nicht anzutreffen ist und deshalb von der Post lediglich über die Sendung benachrichtigt werden kann.
Kritisch wird es, wenn eine Frist zu wahren war und die Abholung des Schreibens tatsächlich erst nach Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist erfolgt. Mit Bezug auf die Kündigung eines Mietverhältnisses hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil vom 24.04.2013 (8 U 41/12) nun geklärt, dass der Empfänger eines Einschreibens den Eintritt der damit bezweckten Wirkungen nicht dadurch umgehen kann, dass er das Schreiben nicht oder erst nach Ablauf einer erheblichen Zeitspanne bei der Post abholt.
Nach den vom Gericht aufgestellten Grundsätzen ist der Adressat eines derartigen Kündigungsschreibens jedenfalls im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses so zu behandeln, als wenn das Schreiben von ihm innerhalb der Kündigungsfrist zur Kenntnis genommen worden wäre. Denn unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben hat der Adressat den Zugang des Schreibens treuwidrig vereitelt, indem er das Schreiben nicht binnen kurzer Frist abgeholt hat. Im konkreten Fall setzt diese Rechtsprechung allerdings voraus, dass der Empfänger damit rechnen musste, ein derartiges Schreiben von seinem Vertragspartner zu erhalten, z.B. weil er sich im Zahlungsrückstand befand.
Dr. Thomas Rinne, Rechtsanwalt und Abogado
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Quelle: openPR
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