Zweifel an bestehender Arbeitsunfähigkeit
Im Laufe eines Jahres gibt es einige Feiertage, die von Arbeitnehmern als so genannte Brückentage genutzt werden.
Manch ein Arbeitgeber wird jedoch misstrauisch, wenn ausgerechnet zu dieser Zeit Arbeitnehmer krank werden.
Eine Klärung gestaltet sich meist als äußert brisant, da hierunter meist auch das gute Betriebsklima leiden kann.
Der Arbeitgeber muss den Beweis für das sogenannte „Blau machen“ des Arbeitnehmers erbringen. Sollte er einen Privatdetektiv beauftragen, so darf dieser nicht die Privatsphäre des Arbeitnehmers verletzen.
Aber welche Möglichkeit hat der Arbeitgeber noch?
Der Arbeitgeber kann um eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse des Arbeitnehmers bitten. Sollten Unregelmäßigkeiten auffallen, kann die Beweiskraft der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geschwächt sein.
Der Gesetzgeber hat die Krankenkassen verpflichtet, wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder dem Krankheitsverlauf berechtigte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit gibt, eine Überprüfung einzuleiten. Vor allem sind Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit anzunehmen, wenn
– der Versicherte sehr oft oder auch sehr oft nur kurz krank sind oder die Arbeitsunfähigkeit kurz vor oder nach einem Wochenende beginnt
– der behandelnde Arzt sehr häufig Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellt.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. So können auch dann Zweifel bestehen, wenn beispielsweise der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit angekündigt hat oder die Arbeitsunfähigkeit nach innerbetrieblichen Differenzen auftritt.
In jedem Fall muss der Arbeitgeber seine Zweifel genau und plausibel der betreffenden Krankenkasse darlegen, denn die Krankenkasse kann auf eine Begutachtung verzichten, wenn die medizinischen Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit sich aus den vorliegenden Unterlagen ohne jeglichen Zweifel ergeben.
Das Ergebnis der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst erhalten der behandelnde Arzt sowie die Krankenkasse. Der Arbeitgeber erhält lediglich eine Information, solange noch Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht und das Ergebnis mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt nicht übereinstimmt.
Sollten die Zweifel berechtigt gewesen sein, kann dies für den Arbeitnehmer Folgen haben, zum Beispiel die außerordentliche Kündigung und Rückforderung der Entgeltfortzahlung.
Quelle: openPR
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